Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Absatz 2

Dieser Absatz besagt, dass Gewährspersonen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung des geltenden Rechts und der betriebsinternen Vorschriften sorgen müssen. Das geltende Recht umfasst in diesem Zusammenhang die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen sowie weitere zivil-, straf- oder verwaltungsrechtliche Bestimmungen, die relevant für die ordnungsgemässe Ausübung einer Tätigkeit innerhalb der Bank sein können (z.B. Vorschriften zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und Geldwäscherei sowie Verhaltenspflichten nach FIDLEG).

Gewährspersonen müssen organisatorische Vorkehrungen treffen, deren Einhaltung überwachen und daher mit aller erforderlichen Sorgfalt handeln, um Verstösse in ihrem Verantwortungsbereich zu verhindern. Gewährspersonen müssen daher in ihrem Verantwortungsbereich die Risiken ausreichend erfassen, begrenzen und überwachen (Art. 3b Abs. 4 VE-BankG). Insbesondere wird von ihnen erwartet, dass sie ihre Mitarbeitenden ausreichend über ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem geltenden Recht und den betriebsinternen Vorschriften (z. B. Regeln und Prozesse zur Bekämpfung der Geldwäscherei) aufklären, wirksame interne Kontrollen einrichten und bei festgestellten Verstössen rasch handeln. Ebenso ist es unerlässlich, dass die Gewährspersonen unabhängig von deren Herkunft mit dem Aufsichtsrecht der Schweiz vertraut sind, soweit ihr Verantwortungsbereich tangiert ist.

Nicht Teil der Sorgfaltspflicht ist ein Automatismus, bei dem eine Verletzung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen oder der betriebsinternen Vorschriften im Verantwortungsbereich einer Gewährsperson direkt angelastet wird. Vielmehr muss bei Massnahmen die Bank (bzw. ggf. die FINMA) den Nachweis für eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Gewährsperson erbringen.

Absatz 3

Es obliegt in erster Linie den Banken, eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zu sanktionieren (vgl. Art. 5b VE-BankG). Absatz 3 stellt klar, dass zudem die FINMA eine schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht mit den ihr zur Verfügung stehenden Instrumenten ahnden kann. Zu denken ist hier insbesondere an das Berufsverbot nach Artikel 33 FINMAG, das direkt auf die Gewährsperson wirkt. Neben diesem Instrument stehen der FINMA weitere Massnahmen nach Artikel 29 ff. FINMAG offen, einschliesslich solcher, die gegen die Bank gerichtet sind. Hier zu nennen ist namentlich der Gewährsentzug (siehe die Ausführungen zu Art. 3c Abs. 3 VE-BankG in Kapitel 4.1).

Vierzehnter a. Abschnitt: Berichte

Der heutige Artikel 52 wird unter dem fünfzehnten Abschnitt (Übergangs- und Schlussbestimmungen) geführt. Es handelt sich bei den Artikeln 52 und 52b aber nicht um Übergangsregeln, sondern um dauerhafte Bestimmungen, nach denen in regelmässiger Abfolge die geforderten Berichte zu erstellen sind. Deshalb wird vor Artikel 52 ein neuer Abschnittstiel eingefügt.