Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Absatz 1

Gemäss Absatz 1 wird vorgesehen, dass die FINMA der Bundesversammlung jährlich in schriftlicher Form Bericht über die Ausübung der Aufsicht über systemrelevante Banken erstattet. In zeitlicher Hinsicht soll die Berichterstattung der FINMA nach Artikel 52b VE-BankG gleichzeitig mit der periodischen Berichterstattung des Bundesrats über die Erreichung der strategischen Ziele für verselbstständigte Einheiten betreffend die FINMA in Umsetzung von Artikel 148 Absatz 3bisdes Bundesgesetzes über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002298 (Parlamentsgesetzes, ParlG) erfolgen. In inhaltlicher Hinsicht ist die Berichterstattung aber von dieser unabhängig. Dies bedeutet nicht zuletzt, dass der Bericht nach Artikel 52b VE-BankG eigenständig zur Berichterstattung nach Artikel 148 Absatz 3bisParlG ausgestaltet sein muss, zumal die strategischen Ziele für verselbstständigte Einheiten nach Ablauf einer Strategieperiode jeweils neu ausgerichtet werden, währendem die Berichterstattung nach dieser Bestimmung nicht abhängig von diesen Strategiezyklen ist. Die Berichterstattung erfolgt im Hinblick auf die parlamentarische Oberaufsicht und richtet sich deshalb an die GPKs, da diese die Oberaufsichtsfunktion über die Geschäftsführung seitens der Bundesversammlung ausüben (Art. 26 Abs. 1 i. V. m. Art. 52 ParlG).

Gegenstand der Berichterstattung bildet die Aufsichtstätigkeit der FINMA in Umsetzung des TBTF-Dispositivs, insbesondere die Bestimmungen des fünften Abschnitts des Bankengesetzes und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen. Dabei soll über die Aufsicht über systemrelevante Banken in ihrer Gesamtheit Bericht erstattet werden; der Fokus der Berichterstattung liegt hingegen nicht auf der Aufsicht der FINMA über einzelne systemrelevante Banken.

Der dritte Satz von Absatz 1 sieht vor, dass die FINMA ihren Bericht dem EFD zur Kenntnisnahme übermittelt. Die Übermittlung des Berichts an das EFD erfolgt dabei gleichzeitig zur Übermittlung des Berichts an die GPKs. Das EFD informiert anschliessend den Bundesrat über den Bericht der FINMA. Es bleibt dem Bundesrat unbenommen, Erkenntnisse aus der jährlichen Berichterstattung gemäss Artikel 52b VE-BankG in den Bericht nach Artikel 52 VE-BankG einfliessen zu lassen. Dies darf jedoch keine Rückschlüsse auf sensitive Informationen, insbesondere zu einzelnen SIBs, zulassen.

Von dieser neuen Berichterstattungspflicht unberührt und damit vorbehalten bleiben die weitergehenden parlamentarischen Informationsrechte gemäss Parlamentsgesetz.

Absatz 2 Buchstaben a–c

Absatz 2 definiert in einer nicht abschliessenden Aufzählung diejenigen Elemente, welche als Teil der Berichterstattung in der jährlichen Berichtsperiode zu berücksichtigen sind. So hat die FINMA im Rahmen der Berichterstattung zu orientieren über:

298 SR 171.10