Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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können. Die aktuell geltenden Verfahrens- und Formvorschriften des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987293 (IPRG) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) stehen einer rechtssicheren Umsetzung dieses Anliegens teilweise entgegen. Die FINMA soll deshalb aus Gründen der besonderen zeitlichen Dringlichkeit von diesen Vorschriften abweichen können (vgl. Abs. 6).
Absatz 6
Die FINMA soll das Verfahren zur Anerkennung von Konkursdekreten und Insolvenzmassnahmen, die im Ausland ausgesprochen werden, auf Ebene FINMA-Verordnung näher regeln können. Aus den in den Erläuterungen zum neuen Absatz 4tergenannten Gründen, soll die FINMA für die Anerkennung von im Ausland ausgesprochenen Insolvenzmassnahmen von Verfahrens- und Formvorschriften des IPRG und des VwVG abweichen können. Dies betrifft die Regelungen zur Form des einzureichenden ausländischen Massnahmenentscheids (in Abweichung von Art. 167 Abs. 1 i. V. m. Art. 29 Abs. 1 IPRG) und zur Eröffnung mittels Publikation (in Abweichung von Art. 34 Abs. 1
i. V. m. Art. 11b VwVG). Weiterhin kann die FINMA als Verwaltungsbehörde auch auf Anzeige der für die Massnahme zuständigen ausländischen Behörde hin von Amtes wegen tätig werden.
Art. 37gbis– 37gquinquies
Die Artikel 37gbis– 37gquinquieswerden neu als Artikel 52c – 52f in den vierzehnten b. Abschnitt («Rechtsschutz») verschoben.
Art. 37h Abs. 3 Bst. a, c Ziff. 1 und d
Absatz 3
Buchstaben a und d
Es erfolgt eine formelle Anpassung beim Verweis auf die Schutzmassnahmen in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b–d VE-BankG. Die bestehenden Buchstaben f–h entsprechen den neuen Buchstaben b–d. Die Einschränkung der Geschäftstätigkeit der Bank (bestehende Buchstabe e in Artikel 26 Absatz 1) entfällt als Schutzmassnahme. Weiter wird die Terminologie angepasst (Abwicklungs- statt Sanierungsbeauftragter).
Buchstabe c Ziffer 1
Keine materielle Anpassung. Der Begriff «Schweizerfranken» wird mit dem im BankG üblich Begriff «Franken» ersetzt.
293 SR 291