Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Buchstabe b

Nach diesem Buchstaben haben Beschwerden in den Verfahren nach dem elften und dem zwölften Abschnitt keine aufschiebende Wirkung. Der bisherige Inhalt von Artikel 37gquinquies1. Satz BankG wurde in diesem Buchstaben übernommen.

Absatz 2

Gemäss diesem Absatz haben die Beschwerden in den in Artikel 52f Absatz 1 VE-BankG aufgeführten Verfahren keine aufschiebende Wirkung und wird die aufschiebende Wirkung von der Beschwerdeinstanz nur auf Gesuch hin und nicht von Amtes wegen erteilt. Der bisherige Inhalt von Artikel 37gquinquies2. Satz BankG wurde in diesem Absatz übernommen.

Obwohl eine Richterin oder ein Richter die aufschiebende Wirkung auf Antrag einer Partei erteilen kann, sollte dies in Anbetracht der Tatsache, dass die Regelung betreffend die aufschiebende Wirkung aufgrund der Bedeutung der Verfügungen für die Stabilität der Bank und für das öffentliche Interesse (Art. 4 FINMAG) ausdrücklich geändert wird, nicht automatisch erfolgen. Da es nämlich um Massnahmen geht, die darauf abzielen, Risiken zu verringern, und sie dringend umgesetzt werden müssen, sollte das Gericht bei der Erteilung der aufschiebenden Wirkung zurückhaltend vorgehen.

Absatz 3

Die Bestimmung nimmt die heutige Regelung des Artikels 37gquinquiesSatz 3 auf.

Buchstabe a

Sprachliche Anpassung und Ergänzung der Referenz auf Artikel 26 BankG.

Buchstabe b

Die Zusammenfassung von Sanierungsplan- und -verfügung in einem Dokument, der Abwicklungsverfügung, wird in Buchstabe b sprachlich nachvollzogen. So erfolgt die Anordnung des Abwicklungsverfahrens und der zuvor in Form der Genehmigung des Sanierungsplans angeordneten Massnahmen zentral in der in Buchstaben b genannten Abwicklungsverfügung. Entsprechend fällt der bisherige Artikel 37gquinquiesBuchstabe c BankG weg.

Buchstabe c

Die Regelung entspricht der des heutigen Buchstaben d, ergänzt um eine Referenz auf Artikel 33 BankG.

Buchstabe d

Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde soll auch bei der Anerkennung ausländischer Insolvenzmassnahmen durch die FINMA ausgeschlossen sein.