Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Art. 52f Aufschiebende Wirkung

Absatz 1

Beschwerden gegen die Verfügungen der FINMA stützen sich auf die allgemeinen Bestimmungen des VwVG. Artikel 52f Absatz 1 VE-BankG sieht eine Umkehrung des in Artikel 55 Absätze 1 und 2 VwVG vorgesehenen Grundprinzips und damit des Prinzips der automatischen aufschiebenden Wirkung vor. Das geänderte Prinzip (Art. 55 Abs. 5 VwVG) sieht vor, dass die Beschwerden in den in Artikel 52f Absatz 1 VE-BankG aufgeführten Verfahren keine aufschiebende Wirkung haben. Diejenigen Verfahren, bei denen Beschwerden keine aufschiebende Wirkung haben, sind abschliessend aufgelistet (Art. 52f Abs. 1 Bst. a Ziff. 1–4 und Bst. b VE-BankG). Ausserdem wird Artikel 56 VwVG (andere vorsorgliche Massnahmen) nicht geändert.

Diese Änderung des Grundprinzips soll zum unmittelbaren Vollzug dieser Massnahmen beitragen, die für die Sicherstellung der angemessenen Organisation oder der Stabilität der Bank sowie für den Schutz der Kundinnen und Kunden und der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte von entscheidender Bedeutung sind.

Buchstabe a

Ziffer 1

Diese Ziffer betrifft die auf der Grundlage von Artikel 4 VE-BankG angeordneten Verschärfungen der Eigenmittel- und der Liquiditätsanforderungen sowie die relevanten Bestimmungen der Verordnungen (z. B. Art. 45 und 131b ERV sowie Art. 14 Abs. 4 Bst. b und Abs. 5 und Art. 25 Abs. 1 LiqV).

Ziffer 2

Diese Ziffer betrifft sämtliche Massnahmen, welche die FINMA auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 2 VE-BankG anordnen kann, sowie die relevanten Bestimmungen der Verordnungen (z. B. Art. 62 BankV), insbesondere die Anweisung, die festgestellten Mängel in der Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung zu beheben, und die Massnahmen, welche die FINMA anordnen kann, wenn diese Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben werden.

Ziffer 3 und 4

Diese Ziffern betreffen sämtliche Massnahmen, welche die FINMA auf der Grundlage der Artikel 19 und 24 VE-BankG anordnen kann. Ebenso betreffen diese Ziffern diejenigen Massnahmen, die nicht ausdrücklich in den Artikeln 19 und 24 VE-BankG genannt werden, insofern, als die FINMA sich bei ihren Eingriffen auf diese Artikel beruft, denn diese beinhalten nicht abschliessende Listen von Massnahmen.