Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 195Fedlex · Erläuternder Bericht
Schuldbriefes vom Notariat über Rechte und Pflichten aufgeklärt wurden und diese durch die Umwandlung nicht schlechter gestellt werden. Änderungen wie z. B. die Umwandlung einer anderen Pfandrechtsart, die Erhöhung oder Reduktion der Pfandsumme, die Zusammenlegung oder Aufteilung von Grundpfandrechten sowie eine Pfandverlegung oder Pfandausdehnung bleiben weiterhin beurkundungsbedürftige Vorgänge. Der mit der notariellen Beratung und Beurkundung beabsichtigte Schutz der Parteien bleibt so gewahrt. Nichts geändert werden soll am Umstand, dass Papier-Schuldbriefe weiterhin und unverändert begründet werden können.
Systematisch ist der Artikel in den materiellen Bestimmungen des Schuldbriefrechts einzuordnen. Mit der Aufhebung der zeitlichen Beschränkung fällt das kollisionsrechtliche Element weg.
Art. 33b SchlT
Mit Einführung des neuen Artikels 865a ist Artikel 33b SchlT ZGB aufzuheben.
4.3 Pfandbriefgesetz
Art. 3 Zentrale der Kantonalbanken
Die Referenz in Artikel 3 PfG für die Definition der Kantonalbanken auf «Artikel 3 Absatz 4» des Bankengesetzes ist bereits heute überholt. Während aktuell Artikel 3a korrekt wäre, ist künftig Artikel 3i VE-BankG einschlägig.
4.4 Revisionsaufsichtsgesetz
Art. 9a Abs. 2 Bst. c
Nach dem heutigen Artikel 11c Buchstabe c RAV dürfen leitende Prüferinnen oder Prüfer keine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nach der Praxis der RAB sind den leitenden Prüferinnen und Prüfern nur operative Tätigkeiten bei Beaufsichtigten untersagt. Leitenden Prüferinnen und Prüfern ist es hingegen erlaubt, nicht-operative Tätigkeiten bei Beaufsichtigten wahrzunehmen. Das heisst, eine Mitgliedschaft in einem Oberleitungsorgan (bei Aktiengesellschaften: Verwaltungsrat) ist erlaubt.
Leitende Prüferinnen und Prüfer erlangen Kenntnisse von Geschäftsstrategien und - geheimnissen der von ihnen Geprüften. Diese Kenntnisse können sie im Rahmen von Mandaten in einem Oberleitungsorgan zu Lasten der Geprüften ausnutzen. Daher sind derartige Mandate zu untersagen. Hinzu kommt auch im Rahmen des Prüfmandats die Gefahr, dass sie die Beaufsichtigten nicht unbefangen prüfen. Die neue Norm auf Gesetzesstufe in Absatz 2 Buchstabe c von Artikel 9a VE-RAG stellt daher die Unvereinbarkeit einer Tätigkeit im Finanzmarkt mit der Tätigkeit als leitende Prüferin bzw. als leitender Prüfer klar. Das Ziel ist die Erhöhung der Unabhängigkeit durch die Vermeidung von tatsächlichen oder möglichen Interessenkonflikten.