Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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nert zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung des Bankengesetzes in geeigneter Weise über den Inhalt und die Bedeutung des 8. Abschnitts des VE-BankG informieren, namentlich über die Möglichkeit der Übertragung von Kreditforderungen oder die Bestellung von Sicherheiten ohne Zustimmung der Schuldnerin oder des Schuldners in Anwendung von Artikel 17 oder Artikel 17b. Über die Informationspflicht nach Artikel 17c Absatz 3 hinausgehend ist festzuhalten, dass die übrigen Bestimmungen des 8. Abschnitts des VE-BankG unmittelbar mit Inkrafttreten dieser Änderung des Bankengesetzes auch auf vor Inkrafttreten dieser Änderung des Bankengesetzes abgeschlossene Kreditverträge anwendbar sind.
4.2 Zivilgesetzbuch
Art. 865a (neu) Vereinfachte Umwandlung
Seit der Einführung des Register-Schuldbriefes werden Pfandrechte weitgehend als Register-Pfandrechte begründet. Im Rechtsalltag hat sich der Register-Schuldbrief durchgesetzt und dessen Begründung wird von den Finanzinstituten für die Gewährung von Hypothekardarlehen regelmässig vorausgesetzt.300 Zudem haben Register-Schuldbriefe für Banken eine grosse Bedeutung als mögliche Sicherheiten für die Liquiditätsunterstützung der SNB.
Die Möglichkeit zur vereinfachten Umwandlung bestand bis anhin nur für Papier-Schuldbriefe, welche vor dem 1. Januar 2012 im Grundbuch eingetragen worden sind. Die Beschränkung der vereinfachten Umwandlung auf vor dem 1. Januar 2012 im Grundbuch eingetragene Papier-Schuldbriefe erscheint im digitalen Zeitalter nicht mehr sachgerecht. Der Register-Schuldbrief erlaubt eine rasche und unkomplizierte Abwicklung, insbesondere bei Gläubigerwechseln, bei welchen kein physischer Titel mehr mitgesendet werden muss. Ferner erübrigt es sich bei Register-Schuldbriefen, physische Titel sicher aufzubewahren und deren sicheren Transfer zu gewährleisten, wodurch personelle und räumliche Ressourcen eingespart sowie zeit- und kostenintensive Kraftloserklärungsverfahren vermieden werden können.
Neu soll daher die vereinfachte Umwandlung, d. h. die Umwandlung ohne notarielle Beurkundung, für alle Papier-Schuldbriefe unabhängig von deren Begründungsdatum möglich sein. Damit wird einem Bedürfnis der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie der Grundpfandgläubiger und Grundpfandgläubigerinnen entsprochen, kostengünstig und auf schriftlichem Weg Papier-Schuldbriefe in Register-Schuldbriefe umzuwandeln. Im Kontext der vorliegenden Vorlage wird mit dieser Regelung zudem aufgrund der grossen Bedeutung von Register-Schuldbriefen für die Liquiditätsunterstützung der SNB ein wichtiger Beitrag geleistet, um das Ziel einer weiteren Stärkung des Potentials an möglichen Sicherheiten für die Liquiditätsunterstützung der SNB und damit verbunden einer Stärkung der Finanzstabilität zu erreichen. Die schriftliche Form ist angemessen, weil nur die reine Umwandlung in ihrer Form privilegiert wird, der Grundeigentümer und die Grundeigentümerin bereits bei der Errichtung des Papier-
300 Vgl. hierzu die Ausführungen zu den Ziff. 3.1.3 und 4.1 (Art. 17 ff. VE-BankG).