Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 193Fedlex · Erläuternder Bericht
Ausländische Insolvenzmassnahmen zielen auf die Wiederherstellung des Vertrauens in die Bank ab und sollen deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit unterstützten. Dies entspricht dem Ziel beim Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei inländischen Insolvenzmassnahmen.299 Mit dem Ausschluss der Erteilung der aufschiebenden Wirkung in Buchstaben d sollen Unsicherheiten beseitigt werden, welche sich mit der heutigen Regelung im Hinblick auf eine möglichst rasche Umsetzung der im Ausland angeordneten Insolvenzmassnahmen in der Schweiz ergeben können.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
Absatz 1
Von der FINMA bereits vor der Neuregelung an SIBs gewährte Erleichterungen, die bislang keiner zeitlichen Beschränkung unterliegen, können auch künftig unbefristet weiter gewährt werden. Mit Inkrafttreten der Neuregelung sind diese jedoch zwingend regelmässig von der FINMA auf ihre fortwährende Zweckmässigkeit hin zu überprüfen. Darüber hinaus unterliegen diese denselben Transparenzanforderungen wie künftige Erleichterungen gemäss Artikel 4 Absatz 3bisVE-BankG. Demnach muss die FINMA eine Liste der gewährten Erleichterungen publizieren. Die Banken müssen aufzeigen, mit welchen Konsequenzen die sie betreffenden Erleichterungen verbunden sind und dabei auf deren besondere Gegebenheiten und Hintergründe eingehen. Zudem sollen sie die Wirkmechanismen darstellen, die den dargelegten Konsequenzen zugrunde liegen.
Absatz 2
Die Banken haben nach dem Inkrafttreten ein Jahr Zeit, um die Neuerungen, die das Verantwortlichkeitsregime (Buchstaben a, b und c), die Sorgfaltspflicht (Buchstabe d) oder die Vergütungen (Buchstaben e und f) betreffen, umzusetzen.
Absatz 3
Insoweit sich die Anforderungen an die Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben d und e durch die vorliegenden Gesetzesanpassungen und die zugehörigen Ausführungsbestimmungen gegenüber dem aktuellen Status quo ändern, müssen die SIBs die neuen Anforderungen spätestens bis am 31. Dezember des zweiten Jahres nach Inkrafttreten erfüllen.
Absatz 4
Diese Übergangsbestimmung regelt die Umsetzung der Informationspflicht der Banken nach Artikel 17c Absatz 3 für bereits vor Inkrafttreten dieser Änderung des Bankengesetzes abgeschlossene Kreditverträgen. Für diese bereits bestehenden Kreditverträge wird vorgesehen, dass die Banken die betroffenen Schuldnerinnen und Schuldner in-
299 BBl 2020 6359, S. 6402.