Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Verweis auf neue Prozesse und neues Personal vermeiden können. Weiter sind die Straf- und Verwaltungsstrafbestimmungen im RAG (Art. 39 und 40) unter dem Vorbehalt der Bestimmung zur Strafbarkeit des Unternehmens (Art. 39a RAG) ausschliesslich gegen natürliche Personen gerichtet304. Zudem erstrecken sich diese Strafbestimmungen ausser dem Verstoss gegen die Grundsätze der Unabhängigkeit (Art. 39 Abs. 1 Bst. a RAG) nicht auf Verstösse gegen Sorgfaltspflichten. Damit entfällt faktisch weitgehend die Möglichkeit, beim Verstoss gegen Sorgfaltspflichten Bussen gegen Revisionsunternehmen aussprechen zu können. Während bei leichten Verstössen ein schriftlicher Verweis als sachgerecht erachtet werden kann, fehlt für schwere Verfehlungen eine effiziente Massnahme gegen staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen. Wie im FINMAG soll diese Regelungslücke auch im Aufsichts- bzw. Sanktionierungssystem im RAG geschlossen werden.
Absatz 1
Die Regelung sieht vor, dass ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen bis zu 10 Prozent des durchschnittlichen, in der Schweiz erzielten Umsatzes der letzten drei Geschäftsjahre belastet werden kann, wenn es in schwerer Weise gegen rechtliche Pflichten nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b verstösst. Analog der Regelung in Artikel 37a Absatz 1 VE-FINMAG ist damit der jährliche Bruttoertrag gemeint.
In der schweizerischen Rechtsordnung verfügen bereits zahlreiche Verwaltungsbehörden über das Instrument der pekuniären Verwaltungssanktion. Die Höhe der Sanktion ist mit den Regelungen namentlich in den folgenden Gesetzen vereinbar:
§ Artikel 109 des Bundesgesetzes über Geldspiel vom 29. September 2017305 (Geld-
spielgesetz, BGS) sieht einen Betrag von bis zu 15 Prozent des im letzten Geschäftsjahr erzielten Bruttospielertrags vor;
§ Artikel 49a ff. des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbe-
schränkungen vom 6. Oktober 1995306 (Kartellgesetz, KG) sieht einen Betrag von
304 Das schweizerische Strafrecht ist so aufgebaut, dass sich die Strafbestimmungen grundsätzlich gegen natürliche Personen richten. Nur wenn die Straftat wegen mangelnder Organisation keiner natürlichen Person zugeordnet werden kann, kommt eine Strafbarkeit des Unternehmens in Betracht, wobei dann eine Busse bis zu CHF 5 Mio. ausgesprochen werden kann (Art. 102 Strafgesetzbuch, StGB; SR 311.0). Auch die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts, für deren Vollzug nicht die Strafgerichte, sondern Verwaltungsbehörden zuständig sind, richten sich nur gegen natürliche Personen. Mit Blick auf die Tatbestände von Art. 39 RAG kann von der Ermittlung der strafbaren natürlichen Person nur dann Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden, wenn dafür Untersuchungsmassnahmen erforderlich wären, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, und wenn für die Widerhandlungen eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht fällt (Art. 39a RAG).
305 SR 935.51
306 SR 251