Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes vor;
§ Artikel 90 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006307
(RTVG) sieht einen Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz erzielten Jahresumsatzes vor;
§ Artikel 31 ff. des Bundesgesetzes über die Aufsicht und Transparenz in den Ener-
giegrosshandelsmärkten vom 21. März 2025308 (BATE) sieht einen Betrag von bis zu 15 bzw. 2 und 1 Prozent des gesamten in der Schweiz erzielten Vorjahresumsatzes vor.
Der Begriff «rechtliche Pflichten» gemäss Artikel 38a Absatz 1 VE-RAG entspricht Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b.
Diese rechtlichen Pflichten sind insbesondere festlegt in:
- dem OR in den Artikeln 956–964 zu den Anforderungen an die Buchführung und
Rechnungslegung;
- dem RAG und der dazugehörigen Verordnung;
- dem FINMAG in den Artikeln 24–28a;
- den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 FINMAG und den dazugehörigen
Verordnungen in den jeweiligen Bestimmungen über die Finanzprüfung und die prudenzielle Aufsicht;
- den von der Aufsichtsbehörde anerkannten Qualitätssicherungs- und
Prüfungsstandards;
- den Berufs- und Standesregeln, die alle anderen Selbstregulierungsstandards
umfassen; eine Anerkennung durch die RAB ist objektiv gesehen nicht notwendig, doch muss die RAB eingreifen können, wenn sie ein Verhalten feststellt, das gegen die Berufs- und Standesregeln verstösst;
- dem jeweils geltenden Kotierungsreglement, wenn es sich bei der vom
Revisionsunternehmen geprüften Gesellschaft um eine Publikumsgesellschaft handelt, d. h. um eine Gesellschaft, deren Beteiligungspapiere oder Anleihen an der Börse kotiert sind.
Absatz 2
Pekuniäre Sanktionen dürfen weder die Solvenz der Beaufsichtigten gefährden noch die ordnungsgemässe Erbringung von Revisionsdienstleistungen beeinträchtigen. Die konkrete Höhe muss verhältnismässig sein und daher ist stets nach der Schwere des Fehlverhaltens zu bemessen.
307 SR 784.40
308 FF 2025 1102. Non encore entré en vigueur.