Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Absatz 2
Absatz 2 führt eine wichtige Einschränkung der Mitwirkungspflicht nach Absatz 1 ein, indem er präzisiert, dass das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen sich weigern kann, den Verstoss gegen rechtliche Pflichten anzuerkennen. Diese Regel ermöglicht es, das Erfordernis der Mitwirkung im Verwaltungsverfahren mit den Garantien des Verwaltungsstrafverfahrens (insbes. Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit) in Einklang zu bringen. Vorbestehende Dokumente können von der Aufsichtsbehörde weiterhin gestützt auf die Mitwirkungspflicht herausverlangt und verwendet werden, solange nicht unter Sanktionsandrohung neue Beweismittel erstellt werden müssen, wie dies beispielsweise bei Einvernahmen der Fall ist. Ein Fehlverhalten lässt sich im Rahmen der Revisionsaufsicht in der Regel gestützt auf die archivierten Arbeitspapiere belegen (Art. 730c OR bzw. Grundsatz von not documented not done, vgl. dazu das Urteil des BGer Nr. 2c_76/2023 vom 14. November 2023, E. 4.2.2); neue Beweismittel müssen folglich nicht erstellt werden. Auf Grund dieser besonderen Konstellation lassen sich die in einem Spannungsverhältnis stehenden Grundsätze der Mitwirkungspflicht und Selbstbelastungsverbot miteinander vereinbaren.
Absatz 3
Der Schutz der Verfahrensparteien nach Absatz 2 wird verstärkt, soweit die in Absatz 1 genannten Informationen oder Dokumente nach Absatz 2 selbstbelastende Erklärungen enthalten, dürfen diese nicht gegen die Zustimmung der Beaufsichtigten zur Verhängung einer pekuniären Verwaltungssanktion verwendet werden. Im Übrigen gilt die Pflicht zur Mitwirkung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und der laufenden Aufsicht wie bisher. Artikel 15a RAG kann unter Androhung von Sanktionen angewendet werden. Diese Bestimmung soll die Vereinbarkeit der Sanktionsregelung mit den für Verwaltungsmassnahmen mit strafrechtlichem Charakter geltenden Verfahrensgarantien sicherstellen.
Art. 38c Gütliche Einigung
Absatz 1
Dieser Artikel führt die Möglichkeit ein, dass die RAB ein Verfahren nach Feststellung des Sachverhalts durch eine gütliche Einigung abschliesst. Die gütliche Einigung liegt im Ermessen der RAB. Die Parteien haben somit keinen Anspruch auf eine solche Einigung.
Absatz 2
Eine solche Vereinbarung ist ausschliesslich für die RAB und das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen verbindlich und kann keine direkten rechtlichen Wirkungen gegenüber natürlichen Personen entfalten, die nicht Verfahrensparteien sind.
Da sich die Parteien zudem über die Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands und die Kostenverteilung einig sind, verzichten sie darauf, Beschwerde einzulegen.