Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 199Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 3
Die Reduktion der Sanktion bei einer über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehenden Mitwirkung zielt darauf ab, eine besonders aktive Kooperation des staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens mit der Aufsichtsbehörde zu fördern. Als qualifizierte Zusammenarbeit gelten insbesondere die frühzeitige Selbstanzeige sowie die sofortige, freiwillige Umsetzung von Korrekturmassnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands. Eine verstärkte Kooperation erleichtert die Sachverhaltsabklärung, beschleunigt das Verfahren und erhöht die Wirksamkeit der Aufsicht.
Absatz 4
Das Verwaltungssanktionsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021). Diese Präzisierung erscheint wichtig, weil das Kriterium, das Verwaltungs- von Strafsanktionen unterscheidet, letztlich die Art des Verfahrens ist, nach dessen Abschluss sie angeordnet werden: verwaltungsrechtlich bei Verwaltungssanktionen und strafrechtlich bei Strafsanktionen.
Absatz 5
Das VwVG enthält jedoch keine ausdrücklichen Vorschriften zur Verjährung der Verfolgung von Widerhandlungen, die mit Verwaltungssanktionen bedroht sind. Demnach bestehen auch keine expliziten Regelungen dazu, innert welcher Frist nach Entdeckung der Pflichtverletzung ein Verfahren zu eröffnen ist. Zur Schaffung von Rechtssicherheit soll dies im RAG normiert werden. Demnach muss die Einleitung eines Verfahrens spätestens nach sieben Jahren seit dem Verstoss gegen rechtliche Pflichten eröffnet werden.
Absatz 6
Die Zuweisung der pekuniären Verwaltungssanktion an den Bund stellt sicher, dass die Sanktion der öffentlichen Ordnung und nicht der Finanzierung der Aufsichtsbehörde dient. Sie verhindert jegliches Risiko eines wirtschaftlichen Anreizes für die Aufsichtsbehörde und wahrt die Unabhängigkeit ihrer Tätigkeit, die ausschliesslich auf die Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen und nicht auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtet ist.
Art. 38b Mitwirkungspflicht im Verwaltungssanktionsverfahren
Absatz 1
Die Mitwirkungspflicht (Art. 15a RAG) bleibt weiterhin anwendbar. Es wird jedoch vorliegend eine Klarstellung vorgenommen, um das Risiko der Selbstbelastung (nemo tenetur se ipsum accusare) im anschliessenden Verfahren mit Ausgang einer pönalen Sanktion im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht zu vermeiden.