Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Absatz 3
Wird das Verfahren mit einer gütlichen Einigung abgeschlossen und eine Verwaltungssanktion verhängt, muss die Einigung eine Reduktion dieser Sanktion vorsehen. Diese Regelung schafft einen Anreiz zur Zusammenarbeit und zur raschen Bereinigung der Situation, wobei der abschreckende Charakter der Sanktion gewahrt bleibt.
Absatz 4
Die Behörde macht die Einigung zum Inhalt ihrer Verfügung. Die Verfügung begründet nämlich den Rechtsakt, durch den die Einigung vollstreckbar wird. Durch die Wiedergabe der Bedingungen stellt die Behörde sicher, dass die Parteien genau wissen, was vereinbart wurde und welche Rechte und Pflichten sie haben. Dies ist auch deshalb erforderlich, weil eine solche Verfügung bei Nichtbefolgung zwangsvollstreckt werden kann.
Art. 38d Vollzug
Um die Transparenz des Verfahrens zu gewährleisten, wird der Bundesrat in einer Verordnung den Rahmen für die Festsetzung der pekuniären Verwaltungssanktionen sowie für deren in den Artikeln 38a und 38c VE-RAG vorgesehene Herabsetzung festlegen.
Art. 43c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
Falls eine leitende Prüferin oder ein leitender Prüfer bei Inkrafttreten der Änderung eine Tätigkeit im Finanzmarkt ausübt, die neu gemäss Artikel 9a Absatz 2 Buchstabe c VE-RAG nicht mehr ausgeübt werden darf, darf sie oder er sie bis längstens ein Jahr nach Inkrafttreten weiterführen.
4.5 Verrechnungssteuergesetz
Art. 5 Abs. 1 Bst. g und Bst. i
Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben g und i regelt Ausnahmen von der Verrechnungssteuer für Zinsen aus TBTF-Instrumenten. Neu wird lediglich die Befristung in den Buchstaben g und i aufgehoben. Abgesehen davon kommt es zu keinen materiellen Änderungen. So ist insbesondere nach wie vor erforderlich, dass die genannten TBTF-Instrumente von der FINMA genehmigt werden.
4.6 Nationalbankgesetz
Art. 26 Abs. 2 zweiter Satz
Die Referenz für die Definition der Kantonalbanken findet sich künftig in Artikel 3i VE-BankG.