Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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umgesetzt sind. Der IWF sieht keinen Anpassungsbedarf in der Governance der FINMA, so auch nicht bei der Handhabung von Geschäften von grosser Tragweite.47

Die aktuelle Aufgabenteilung zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung der FINMA wird grundsätzlich als sinnvoll erachtet und entspricht auch jener, die die FINMA von den von ihr beaufsichtigten Instituten fordert und die den allgemein anerkannten Prinzipien der Corporate Governance entspricht.

Die PUK hat die Geschäftsführung der Behörden und so auch der FINMA im Kontext der Krise der Credit Suisse einer genauen Prüfung unterzogen. Die PUK hatte dabei umfassenden Einblick in die Abläufe und Entscheidprozesse innerhalb der FINMA. Auch die Untersuchung der PUK förderte keine Hinweise zutage, welche die aktuelle Aufgabenteilung zwischen dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung der FINMA in Frage stellt.

Die PUK macht aber geltend, dass Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b FINMAG im Interesse der Rechtssicherheit überprüft werden sollte, nachdem die FINMA bereits 2019 ihr Organisationsreglement diesbezüglich angepasst hatte. In diesem Sinne hat die PUK den Bundesrat aufgefordert, zu prüfen, wie die Bestimmung im FINMAG angepasst oder allenfalls aufgehoben werden kann, um die Governance der FINMA hinsichtlich der Arbeitsbeziehung von Direktorium (Geschäftsleitung) und Verwaltungsrat zu erleichtern. Der Bundesrat soll in diesem Zusammenhang auch prüfen, ob oder in welchen Konstellationen Enforcementverfahren gegen systemrelevante Banken Geschäfte von grosser Tragweite seien (und damit vom Verwaltungsrat entschieden werden sollten).

Die Anpassung der gesetzlichen Regelung soll die Rechtssicherheit weiter stärken, indem die Bestimmungen aus dem Organisationsreglement der FINMA auf Gesetzesstufe angehoben werden. Die vorgelegte Anpassung setzt die Massnahme 13 aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität um und erfüllt die Postulate 24.4536 und 24.4542 der PUK.

Vollzug

Mit Erlass des FINMAG wurden die damals in den einzelnen Finanzmarktgesetzen enthaltenen Vollzugsbestimmungen gebündelt. Demnach vollzieht die FINMA das FIN-MAG und die einzelnen Finanzmarktgesetze sowie die jeweiligen Ausführungsbestimmungen, indem sie die zum Vollzug notwendigen Massnahmen und Verfügungen trifft.48

48 BBl 2006 2829 S. 2893.