Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Tatsächlich gelten für die SIBs besondere Anforderungen (z. B. an die Eigenmittel, die Liquidität und den Notfallplan), deren Zweck es ist, die Stabilität des Finanzsektors zu erhöhen. Aus dieser Perspektive richten sich die Vorschläge, die Anforderungen für die SIBs bezüglich der variablen Vergütungen zu verschärfen (z. B. Eingriffe bei den variablen Vergütungen gemäss Art. 10b VE-BankG), nach dem Ziel aus, den Schutz des Finanzsystems sicherzustellen. Ausserdem bergen die komplex organisierten Banken höhere Risiken für die Interessen der Kundinnen und Kunden, denn ihre Struktur erschwert der FINMA die Aufsicht und die Umsetzung der jeweiligen Massnahmen. Somit sind die besonderen Anforderungen durch die objektiven Kriterien der Systemrelevanz oder der komplexen Organisation bedingt und dienen insbesondere dem Zweck, die Corporate Governance zu verbessern.

Was die Verhältnismässigkeit betrifft, gehen die Vorschläge nicht über das hinaus, was der Schutz der öffentlichen Interessen zwingend erfordert, und die Auswirkungen der höheren Anforderungen werden so gering wie möglich gehalten (z. B. beschränken sich die Funktionen, die unter das Verantwortlichkeitsregime fallen – mit Ausnahme derjenigen der Organe – auf bestimmte Funktionen gemäss Art. 3c Abs. 2 VE-BankG, und die Eingriffe bei den variablen Vergütungen kommen lediglich bei Fehlverhalten gemäss Art. 5b VE-BankG und Art. 10b Abs. 3 und 4 VE-BankG zum Tragen). Dies gilt auch für die höheren Anforderungen bezüglich der Eigenmittel, der Liquidität sowie der Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung und ebenso für die restriktivere Praxis bei der Gewährung von Erleichterungen, denn all diese Massnahmen dienen dem Zweck, die Resilienz der SIBs zu erhöhen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass diese polizeilichen Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit und der Gleichbehandlung verfassungskonform sind (Art. 36 BV).

6.1.2. Regulierung im Zusammenhang mit Vergütungspraktiken

Ein Eingriff in die Vergütungspolitik eines Finanzinstituts stellt eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und der Vertragsfreiheit dar.351 Zudem handelt es sich bei Vergütungen um vertragliche Leistungen, die durch die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) geschützt sind.352 Es wird auf die generellen Ausführungen zum Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und in das Eigentum verwiesen, die in der Botschaft vom 20. April 2011 über die Revision des BankG vorhanden sind.353 Die Gesetzesvorlage schlägt verschiedene Änderungen vor, von denen einige alle Banken betreffen (z. B. über ein nachhaltiges und transparent dokumentiertes Vergütungssystem gemäss Art. 5c VE-BankG zu verfügen) und andere sich lediglich auf die SIBs beziehen (z. B. die Ausrichtung der variablen Vergütungen in einzelnen Tranchen gemäss Art. 10b Abs. 1 VE-BankG). In einigen der neuen Bestimmungen geht es insbesondere um Eingriffe bei

351 CR Cst., 1. Ausgabe, MARTENET Vincent, 2021, Art. 27 Rz. 35.

352 Urteil B-3655/2023 des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2025, E. 1.4.4.7.

353 BBl 2011 4717, Ziff. 5.1.2.1