Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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men liegt darin, die Wahrscheinlichkeit zu senken, dass es zu einem Ausfall der systemrelevanten Funktionen und somit zu negativen Folgen für die Gesamtwirtschaft kommt oder man sich zu staatlichen Rettungsmassnahmen unter Einsatz von Steuergeldern gezwungen sieht (vgl. 5.3.4). Diesem Nutzen für die Gesamtwirtschaft stehen insbesondere Mehraufwand und zusätzliche einmalige und wiederkehrende Umsetzungskosten bei den betroffenen Finanzinstituten gegenüber (vgl. 5.3.1). Die grössten Auswirkungen betreffen die vier SIBs. Die nicht systemrelevanten Banken sind weniger betroffen. Viele der neuen oder verschärften Regelungen betreffen die Banken nur direkt, wenn es zu Fehlverhalten oder einem Verstoss gegen Aufsichtsrecht kommt.
Insgesamt wird der Nutzen für die Gesamtwirtschaft als höher eingestuft als der Mehraufwand für die betroffenen Banken und anderen Finanzinstitute.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
6.1.1. Besondere Anforderungen an systemrelevante und komplex organisierte Banken
Die Gesetzesvorlage sieht für die SIBs höhere besondere Anforderungen bezüglich der variablen Vergütungen sowie der Stabilisierungs- und der Abwicklungsplanung vor. Zudem werden an die komplex organisierten Banken, insbesondere an die SIBs, zusätzliche Anforderungen gestellt (z. B. Verantwortlichkeitsregime). Auch die Gewährung von Erleichterungen für die SIBs bezüglich der Eigenmittel und der Liquidität (Art. 4 Abs. 3bisVE-BankG) muss grundsätzlich befristet sein und der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden.
Diese Änderungen werfen Fragen bezüglich der Legalität der Unterscheidung von den übrigen Banken auf, dies aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV in Verbindung mit Art. 94 BV). Aus diesen Grundrechten folgt, dass direkte Konkurrenten gleich zu behandeln sind. Der Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit besagt, dass Massnahmen den Wettbewerb zwischen direkten Konkurrenten nicht verfälschen dürfen. Gemäss Artikel 98 Absatz 1 BV kann und muss der Bund Vorschriften über das Banken- und Börsenwesen erlassen. Es ist allgemein anerkannt, dass nebst der Sicherstellung des Schutzes der einzelnen Personen (z. B. des Schutzes der Gläubigerinnen und Gläubiger) es auch der Zweck dieser Bestimmung ist, die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte sicherzustellen sowie das Ansehen und die Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz zu stärken (Art. 4 FIN-MAG).350
Der unkontrollierte Untergang einer SIB hat definitionsgemäss nicht tragbare Auswirkungen auf die gesamte Wirtschaft. Aus diesem Grund unterscheidet das BankG bereits heute in vielerlei Hinsicht zwischen SIBs und anderen Banken (Art. 7 ff. BankG).
350 CR Cst., 1. Ausgabe, ZUFFEREY Jean-Baptiste, 2021, Art. 98 Rz. 8.