Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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wird mittels der Pflicht zu konkreten Vorbereitungsarbeiten, inklusive der Durchführung von Krisenübungen unter Einbindung der bei der Abwicklung einer systemrelevanten Bank betroffenen Behörden, ebenfalls gestärkt. Um das ausgeweitete Mandat des bisherigen Lenkungsgremiums (LG) und des Ausschusses Finanzkrisen (AF) zu verdeutlichen, werden die beiden Gremien in einen Finanzstabilitätsrat (FSR) und einen Finanzstabilitätsausschuss (FSA) umgewandelt.

1.2.7 Ausnahme von der Verrechnungssteuer

Eine Aufhebung der Ausnahme von der Verrechnungssteuer wird als nicht sinnvoll erachtet, da der Effekt der Verrechnungssteuer auf die Attraktivität der TBTF-Instrumente bei internationalen Anlegerinnen und Anlegern nach wie vor als negativ und gross eingeschätzt wird. Eine starke Beschränkung auf Anlegerinnen und Anleger in der Schweiz würde zu einer Risikokonzentration im Inland, weniger Wettbewerb und damit zu höheren Kosten für die Banken führen.

In den vergangenen zwölf Jahren wurden die befristeten Ausnahmebestimmungen immer mit der gleichen Argumentation weitergeführt. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Marktsituation für TBTF-Instrumente in Bezug auf die Verrechnungssteuer auch in den kommenden Jahren nicht wesentlich verändern wird. Daher ist es angebracht, die befristeten Bestimmungen in unbefristete zu ändern. Es sind keine Gründe ersichtlich, weiterhin eine befristete Ausnahme beizubehalten.

Eine Ausweitung der Ausnahme auf andere Finanzinstitute, insbesondere auf Versicherungsunternehmen, die den TBTF-Instrumenten entsprechende Anleihen ausgeben, wurde verworfen. Die Ausnahme der TBTF-Instrumente steht in Zusammenhang mit dem TBTF-Dispositiv. Einzig Banken können von der SNB nach diesem Dispositiv als systemrelevant eingestuft werden. Eine generelle Ausweitung der Ausnahme von Zinsen aus Anleihen entspricht auch nicht dem Volkswillen. In der Volksabstimmung vom 25. September 2022 lehnten die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger eine Änderung des Verrechnungssteuergesetzes ab, die sämtliche Anleihen von der Verrechnungssteuer ausgenommen hätte.97

Die Ausnahme von der Verrechnungssteuer gilt für sämtliche Banken, die solche Instrumente ausgeben. Es besteht somit für kleine und mittlere Banken keine vereinfachte oder kostengünstigere Regelung im Sinn von Artikel 4 des UEG.

1.2.8 Evaluation der TBTF-Regulierung

Der Inhalt der PUK-Empfehlung ist klar und nachvollziehbar, weshalb hierzu keine Alternativen geprüft wurden. Die im Vergleich zur geltenden Berichterstattung nach Artikel 52 BankG angepasste und umfassendere strategische Zielsetzung bewirkt die Anpassung des Rhythmus auf vier statt alle zwei Jahre. Angesichts der neuen strategischen Stossrichtung dürfte der zusätzliche Erkenntnisgewinn bei Beibehaltung des zweijährigen Rhythmus der Berichterstattung eher gering ausfallen. Der Informationsfluss zu Zwischenresultaten oder Dringlichkeiten zuhanden des Parlaments bleibt in

97 BBl 2023 486