Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Abs. 2 VE-BankG). Die Sorgfaltspflicht für Gewährspersonen verlangt, dass sie mit dem Aufsichtsrecht der Schweiz vertraut sind (vgl. Kapitel 4.1 zu Art. 5b VE-BankG). Mit diesem Vorgehen stellt der Bundesrat sicher, dass sowohl auf individueller wie auch auf kollektiver Ebene des Oberleitungsorgans die Verantwortung gegenüber der schweizerischen Volkswirtschaft besser wahrgenommen wird.

Postulat 25.4184 Rieder

In Kapitel 1.2.4 wird das Anliegen des Postulats 25.4184 aufgenommen.

1.4.2 Weiteres

Empfehlung Nr. 1 der PUK

Die Berücksichtigung der internationalen Abhängigkeiten in Empfehlung Nr. 1 der PUK wird analog der Motionen 24.4525 und 24.4529 der PUK in den Artikeln 7, 9 und 10 VE-BankG umgesetzt. Die strategischere Auseinandersetzung zur Weiterentwicklung der TBTF-Regulierung wird im überarbeiteten Artikel 52 VE-BankG berücksichtigt (siehe Kapitel 4.1).

Empfehlung Nr. 3 der PUK

Die Empfehlung Nr. 3 der PUK, die sich auf Artikel 22 Absatz 2 FINMAG bezieht, wurde mit der Massnahme 5 des Bundesrates verknüpft und somit in Artikel 22 VE-FINMAG umgesetzt.

Empfehlung Nr. 5 der PUK

Die Empfehlung Nr. 5 der PUK, die eine Beschränkung der Rechtsmittel und eine Verkürzung der Beschwerdeverfahren bei prudenziellen Entscheiden der FINMA betrifft, wurde mit der Massnahme 9 des Bundesrates verknüpft. In Kapitel 1.2.2 wird ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen entschieden wurde, das System der aufschiebenden Wirkung zu ändern.

Empfehlung Nr. 8 der PUK

Die Empfehlung Nr. 8 der PUK fordert, dass die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen der FINMA und der RAB besser koordiniert werden. In Erledigung dieser Empfehlung haben die beiden Behörden am 10. Dezember 2025 ein Memorandum of Understanding abgeschlossen.100

Empfehlung Nr. 9 der PUK

Mit der Empfehlung Nr. 9 der PUK wird der Bundesrat eingeladen zu prüfen, welche international abgestimmten und zielführenden Massnahmen im Falle eines digitalen

100 Memorandum of Understanding zwischen der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde RAB und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA, 10. Dezember 2025, abrufbar unter: www.rab-asr.ch > Aufsicht > Zusammenarbeit mit der FINMA und www.finma.ch > Durchsetzung > Amtshilfe > Zusammenarbeit im Inland.