Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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oder Konkursliquidator sorgt gemäss Artikel 37j Absatz 3 BankG nach Erhalt der Zahlungsinstruktionen dafür, dass die gesicherten Einlagen umgehend, spätestens aber am siebten Arbeitstag nach Erhalt der Instruktion ausbezahlt werden (Art. 37j Abs. 3 BankG). In Anbetracht einer zunehmend bargeldlosen Gesellschaft könnte mit der heutigen gesetzlichen Frist von sieben Arbeitstagen nicht mehr sichergestellt sein, dass die Einlegerin oder der Einleger ausreichende Mittel zur Deckung der laufenden Lebenshaltungskosten hat. Daher ist ein möglichst unterbruchsfreier Zugang zu den Einlagen zentral für das Vertrauen in den Einlegerschutz. Dies wurde auch in den Eckwerten des Bundesrates zur Änderung des BankG festgehalten. Handlungsoptionen und daraus abgeleitete konkrete Vorschläge zur Änderung des BankG sind in Erarbeitung und werden zu einem späteren Zeitpunkt unterbreitet, zumal es sich nicht um ein zentrales Element des TBTF-Dispositivs handelt.
Die Motion «Bessere Absicherung von Freizügigkeits- und Säule-3a-Guthaben» (23.3604) von SR Hegglin wird in weiten Teilen umgesetzt. Aufgrund der inhaltlichen Komplexität und der unterschiedlichen Ausgestaltung juristischer Personen, die im Bereich der Vorsorge tätig sind, kann keine einheitliche Umsetzung des Teilaspekts «Ferner ist ein Mechanismus vorzusehen, wie die Sanierungs- oder Liquidationskosten der betroffenen Vorsorgestiftungen getragen oder verteilt werden» erfolgen, weshalb darauf verzichtet wird. Darüber hinaus wird die Motion umgesetzt, die Höchstbegrenzung von privilegierten Einlagen von Freizügigkeits- und Säule 3a-Guthaben soll aufgehoben und die Gelder ausserhalb der Kollokation ausbezahlt werden.
Die Massnahmen bezüglich dem Einlegerschutz durch die Umsetzung der Motion von SR Hegglin «Bessere Absicherung von Freizügigkeits- und Säule-3a-Guthaben» (23.3604) betreffen grundsätzlich sämtliche Banken, da für Einlegerinnen und Einleger einheitliche Regeln gelten sollen. Es besteht somit für kleine Banken keine vereinfachte und kostengünstigere Regelung im Sinne von Artikel 4 UEG.
1.2.6 Zusammenarbeit der Behörden zur Prävention und Bewältigung von Fi-
nanzkrisen
Auf eine Anpassung der Zuständigkeiten von EFD, FINMA und SNB in der Finanzmarktaufsicht und bei der Prävention und Bewältigung von Finanzkrisen in der Schweiz wird, auch infolge der äusserst umfangreichen Folgen einer solchen Anpassung und weil die PUK diesbezüglich keinen Handlungsbedarf feststellte, verzichtet. Mit den nun vorgeschlagenen Anpassungen werden jedoch neue gegenseitige Informations- und Konsultationspflichten eingeführt und die Zusammenarbeit unter den Behörden bei der Prävention und Bewältigung von Finanzkrisen in der Schweiz zukünftig auf Gesetzesstufe geregelt. Damit werden die Empfehlungen von Bundesrat und PUK umgesetzt.
Konkret werden einzelne Rollen und Verantwortlichkeiten der Behörden vor und innerhalb der Krisenorganisation klar definiert, einschliesslich der Schnittstellen. Für die Zusammenarbeit und den Austausch von kritischen Informationen werden Rechtsgrundlagen geschaffen, um die gegenseitige Zurverfügungstellung zu ermöglichen. Gegenseitige Abhängigkeiten werden mittels Konsultationspflichten adressiert und damit die Zusammenarbeit insgesamt gestärkt. Die Krisenvorbereitung