Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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den übrigen Jahren über die etablierten Kanäle in die zuständigen Kommissionen sichergestellt. Dazu tritt der jährliche Bericht nach Artikel 52b VE-BankG.

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-

gien des Bundesrates

Die Verabschiedung der Botschaft zur Stabilität des Finanzplatzes Schweiz ist in der Botschaft vom 29. Januar 202498 zur Legislaturplanung 2023-2027 und im Bundesbeschluss vom 6. Juni 202499 über die Legislaturplanung 2023-2027 (Art. 8 Ziff. 47) angekündigt. Mit der vorliegenden Vorlage werden zielgerichtete Gesetzesänderungen zur Weiterentwicklung des TBTF-Dispositivs gemäss den vom Bundesrat am 6. Juni 2025 veröffentlichten Eckwerten zur Vernehmlassung unterbreitet.

1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

1.4.1 Motionen und Postulate

In der künftigen Botschaft sollen mehrere Motionen und Postulate zur Abschreibung beantragt werden:

Motion 23.3452 Stark

Die Motion 23.3452 wird gemäss den Kapiteln 1.1.1, 3.1.1 sowie 4.1 zu Artikel 5c VE-BankG und Artikel 10b VE-BankG umgesetzt.

Motion 23.3604 Hegglin

In den Kapiteln 1.1.5 sowie 3.1.5 wird die Umsetzung der Motion 23.3604 dargelegt. Keine einheitliche Umsetzung kann betreffend Teilaspekt «Ferner ist ein Mechanismus vorzusehen, wie die Sanierungs- oder Liquidationskosten der betroffenen Vorsorgestiftungen getragen oder verteilt werden.» erfolgen, weshalb darauf verzichtet wird (siehe Kapitel 1.2.5). Darüber hinaus wird die Motion vorliegend umgesetzt.

Motionen 24.4525 und 24.4529 PUK

Die Umsetzung der Motionen 24.4525 und 24.4529 erfolgt gemäss Kapitel 4.1 durch die Erweiterung der TBTF-Ziele (Art. 7 VE-BankG) und durch die Ausweitung der heutigen Notfallplanung auf eine neu breitere Abwicklungsplanung (Art. 9 und 10 VE-BankG).

Motionen 24.4526 und 24.4530 PUK

In den Kapiteln 1.1.2, 1.2.2 und 3.1.2 wird ausführlich dargelegt, wie die Motionen 24.4526 und 24.4530 umgesetzt werden sollen. Für nach dem Inkrafttreten dieses Entwurfs gewährte Erleichterungen ist eine strikte Umsetzung vorgesehen. Für bereits vor dem Inkrafttreten dieses Entwurfs bestehende Erleichterungen soll die Möglichkeit

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99 BBl 2024 1440