Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 48Fedlex · Erläuternder Bericht
nicht zur Anwendung der TPO kommt. Der Bundesrat schlägt in dieser Vorlage und mit der Einführung eines PLB diesbezügliche Verbesserungen vor. Auch beim PLB stellen sich Fragen von Fehlanreizen; da es sich jedoch um eine Liquiditätsunterstützung und nicht um eine Übernahme handelt, in weit weniger bedeutendem Ausmass. Bei Einführung einer TPO wären daher über die in dieser Vorlage enthaltenen Massnahmen hinaus aber weitere Massnahmen notwendig. Dazu gehört unter anderem die Einführung eines Abwicklungsfonds, wie er in relevanten Jurisdiktionen existiert, welche eine TPO im Rechtsrahmen eingeführt haben. Indem ein solcher Fonds beispielsweise Garantien für eine Bank in Abwicklung abgibt oder Entschädigungen basierend auf dem Konkursvergleich bezahlt, kann die Erfolgsaussicht einer Abwicklung weiter erhöht und die Wahrscheinlichkeit eines TPO gesenkt werden. Auch der Einsatz von Übertragungsinstrumenten in einer Abwicklung, beispielsweise einer Übergangs- oder Zweckgesellschaft, wird damit vereinfacht. Dieser Abwicklungsfonds müsste ex ante von den Banken geäufnet werden. Alternativ können ex post die entstandenen Abwicklungskosten auf den Bankensektor verteilt werden. Beide Varianten wären mit substanziellen Kosten für die Banken verbunden. Seine Implementierung stellt gerade mit Blick auf die starke Konzentration im Schweizer Bankenmarkt eine Herausforderung dar. Um die angesprochenen Risiken und Fehlanreize zu reduzieren, ist er aber ein zwingendes Element. Damit wird dem Anreiz entgegengewirkt, dass im Wissen um eine TPO die Qualität der Abwicklungsplanung und die Wahrscheinlichkeit, eine Abwicklung durchzuführen, sinkt. Zudem stellt der Fonds sicher, dass zuerst der Bankensektor einen finanziellen Beitrag leistet, bevor eine TPO mit den damit verbundenen Risiken für die Steuerzahlenden zur Anwendung kommen kann. Damit ein Abwicklungsfonds in einer Krise eine Wirkung entfalten kann, muss er über ein ausreichendes Volumen verfügen. Geht man analog zur EU von einer Zielgrösse von 1 Prozent der gesicherten Einlagen aus, resultiert ein Fondsvolumen von rund 5 Milliarden Franken. Dies ist mit Blick auf die Grösse der SIBs in der Schweiz deutlich zu klein und es müssten im Vergleich zur EU höhere Beiträge der Banken vorgesehen werden.
Weiter muss klargestellt werden, dass Aktionärinnen und Aktionäre, sowie Gläubigerinnen und Gläubiger der betroffenen Bank vor der Anwendung einer TPO Verluste tragen müssen. Im Vordergrund steht dabei die Abschreibung von Aktienkapital, AT1- Instrumenten und Bail in-Instrumenten als Vorbedingung für eine TPO. Zu beachten ist dabei, dass heute nicht systemrelevante Banken keine Pflicht zur Herausgabe von entsprechenden Bail-in-Instrumenten haben. Das Postulat 25.4184 schränkt den Geltungsbereich einer möglichen TPO nicht auf SIBs ein. Würde eine TPO auch für nicht systemrelevante Banken eingeführt, so wäre dies mit einschneidenden Massnahmen bei diesen Banken verbunden (z.B. Anforderung zur Krisenvorbereitung und zur Ausgabe von Bail-in-Instrumenten). Weiter würde sich in diesem Szenario die Frage nach einem allfälligen PLB für weitere Banken stellen. Weiter müsste der Bund bei Anwendung einer TPO allfällige Kosten auf weitere Gläubigerinnen und Gläubiger der Bank oder das weitere Finanzsystem verteilen können.
In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage nach der Verfassungsmässigkeit einer TPO durch den Bund. Je kürzer eine TPO zeitlich begrenzt ist und je klarer der Fokus auf einer Ultima-Ratio-Krisenmassnahme liegt, desto mehr dürfte der Spielraum für eine verfassungsmässige Ausgestaltung einer TPO gegeben sein.