Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Funktionen) als subsidiäre, zwingend notwendige Massnahme (sog. «ultima-ratio-Massnahme») im Interesse der Finanzstabilität und der Volkswirtschaft. Die TPO ist kein Abwicklungsinstrument im engeren Sinne, sondern kommt als ultima-ratio Massnahme erst zur Anwendung, wenn eine Abwicklung aussichtslos oder gescheitert ist.
Ein Blick ins Ausland zeigt90, dass die FSB Key Attributes91 eine TPO zwar als ultimaratio-Massnahme zur Erhaltung der Finanzstabilität erwähnen, eine solche aber im Unterschied zu den weiteren Massnahmen nicht zur Umsetzung, sondern zur Prüfung durch die einzelnen Staaten vorschlagen. Die USA, das UK und die EU sehen eine TPO explizit vor, wobei in der EU 14 Länder92 eine solche auch gesetzlich verankert haben. In allen drei Jurisdiktionen müssen auch nicht systemrelevante Banken Bail in-Instrumente ausgeben und es existiert ein Abwicklungsfonds.
Mit der Einführung einer TPO sind grosse Risiken und Fehlanreize verbunden. Mit der expliziten Einführung einer TPO ins Schweizer Recht würden Fehlanreizen und Marktverzerrungen entstehen. Die Erwartung, dass eine staatliche Stelle in einer Krise als Eigentümer einer Bank einspringt und somit bestimmte Gläubiger- und Kundengruppen vor Verlusten geschützt werden, setzt Fehlanreize und führt zu Wettbewerbsvorteilen für die betroffenen Banken. Fehlanreize entstehen auch, wenn im Wissen um das Vorhandensein einer TPO bei den betroffenen Finanzinstituten und/oder Abwicklungsbehörden die Ansprüche an die Abwicklungsplanung und somit deren Qualität sinken. Weiter übernimmt die staatliche Stelle im Anwendungsfall einer TPO sämtliche Risiken der Bank und ist sehr grossen und im Zeitpunkt der Übernahme oft unbekannten Haftungsrisiken ausgesetzt. Dazu gehören beispielsweise Risiken aus der übernommenen Bankbilanz, bestehende und zukünftige Gerichtsverfahren oder Reputationsrisiken (z.B. aufgrund von früheren Rechtsverstössen der Bank im In- und Ausland). Dies bewirkt, dass nach einer TPO faktisch die staatliche Stelle als Eignerin der übernommenen Bank für frühere Rechtsverstösse der Bank haftet (z.B. bei Bussen). Zudem besteht das Risiko, dass die Bank über längere Zeit im Eigentum der staatlichen Stelle bleibt, wie Erfahrungen im Ausland zeigen. Es besteht das Risiko, dass eine TPO de facto zu einer Dauerlösung wird, namentlich dann, wenn keine Käuferin für die übernommene Bank gefunden wird. Beispiele sind etwa die deutsche Commerzbank oder die englischen Banken Northern Rock und Royal Bank of Scotland.93 Weitere Risiken entstehen mit der operativen Eingliederung und Führung der Bank, der Besetzung der Leitungsorgane durch die staatliche Stelle oder der Festlegung des Übernahmepreises.
Diese Risiken und Fehlanreize müssten zwingend mit flankierenden Massnahmen reduziert werden, falls eine TPO im Schweizer Recht verankert werden sollte. Zuerst muss die Abwicklungsfähigkeit der Banken weiter gestärkt werden, damit es möglichst
90 Für einen ausführlichen Vergleich siehe Bericht des Bundesrats zur Bankenstabilität, BBl 2024 1023.
91 www.fsb.org > FSB > Publications > Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions, 25. April 2024.
92 www.fsb.org > FSB > Publications > Second Thematic Review on Resolution Regimes, 18. März 2016.
93 Für Details zu diesen drei Fallbeispielen siehe Bericht des Bundesrats zur Bankenstabilität, BBl 2024 1023, S. 210.