Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Ein Grossteil der Massnahmen, darunter alle Kernmassnahmen, bedingt Anpassungen auf Gesetzesstufe.7 Diese werden – mit zwei Ausnahmen – in dieser Vorlage behandelt. Die Ausnahmen sind die Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus von systemrelevanten Banken (Massnahme 15 des Berichts des Bundesrates zur Bankenstabilität) und die Einführung eines Public Liquidity Backstops (PLB, Massnahme 29 des Berichts des Bundesrates zur Bankenstabilität), zu welchen der Bundesrat die Botschaften zu Händen des Parlaments bereits verabschiedet hat.8
Weiter gibt es Massnahmen, welche ohne gesetzliche Anpassungen direkt auf Verordnungsstufe umgesetzt werden. Im Bereich der Eigenmittel hat der Bundesrat betreffend die regulatorische Behandlung von bestimmten Bilanzpositionen (Massnahme 18 des Berichts des Bundesrates zur Bankenstabilität) sowie im Bereich der Liquidität betreffend die Anforderungen an die Informationsbereitstellung (Massnahme 25 des Berichts des Bundesrates zur Bankenstabilität) bereits am 22. April 2026 eine Änderung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser vom 1. Juni 20129 (Eigenmittelverordnung; ERV) und der Verordnung über die Liquidität der Banken und Wertpapierhäuser vom 30. November 201210 (Liquiditätsverordnung; LiqV) verabschiedet und per 1. Januar 2027 in Kraft gesetzt.11
Zudem werden auf Verordnungsstufe parallel zu dieser Vorlage die Vorbereitungsanforderungen an Banken für Liquiditätsbezüge beim Kreditgeber in letzter Instanz (Lender of Last Resort, LoLR, Massnahme 28 des Berichts des Bundesrates zur Bankenstabilität) zur öffentlichen Vernehmlassung unterbreitet. Diese Massnahme weist enge Verbindungen zur vorliegenden Vorlage aus.
Die Ausarbeitung der Vorlagen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe erfolgte entlang der Eckwerte des Bundesrates vom 6. Juni 2025. Im Vergleich zu diesen Eckwerten werden in der vorliegenden Vorlage folgende Änderungen vorgenommen: Das Verantwortlichkeitsregime wird nur für Banken ab 250 Mitarbeitenden anstatt für alle Banken eingeführt. Im Bereich der Prüfgesellschaften wird auf eine jährliche Genehmigungspflicht verzichtet und die Pflicht zum Wechsel einer Prüfgesellschaft von 10 auf 14 Jahre erhöht. Dies soll sicherstellen, dass der Aufwand verhältnismässig ausfällt. Weiter soll eine Anpassung im Bereich des Einlegerschutzes (unterbruchsfreier Zugang) erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, zumal es sich nicht um ein Element des TBTF-Dispositivs im engeren Sinn handelt. Schliesslich soll der neue Artikel zu den
7www.efd.admin.ch > Finanzplatz > Too Big To Fail > Übersicht > Faktenblätter > Eckwerte des Bundesrates zur Änderung des Bankengesetzes.
8BBl 2023 2165; BBI 2026 1177; www.efd.admin.ch > Finanzplatz > Too Big To Fail > Übersicht.
9 SR 952.03
10 SR 952.06
11 www.efd.admin.ch > Finanzplatz > Too Big To Fail > Übersicht.