Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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sam modernisiert werden (Art. 3 ff. VE-BankG). Hierdurch sollen die rechtlichen Grundlagen der Corporate Governance sowie die diesbezügliche Aufsicht gestärkt werden. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass Banken in der vom FINIG vorgesehenen Bewilligungskaskade über allen anderen Finanzinstituten stehen (Art. 6 Abs. 1 FINIG), auch mit Blick auf die rechtlichen Anforderungen.
1.1.2 Aufsicht
Gemäss Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 200722 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) bezweckt die Aufsicht durch die FINMA den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Die Finanzmarktaufsicht trägt damit zur Stärkung des Ansehens, der Wettbewerbsfähigkeit und der Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei.
Aus dem Bericht des Bundesrates vom 10. April 202423 zur Bankenstabilität und dem Bericht der PUK vom 17. Dezember 202424 über die Geschäftsführung der Bundesbehörden im Kontext der CS-Krise ging hervor, dass die Aufsicht durch die FINMA auf Gesetzesebene gestärkt werden sollte. Die im Folgenden vorgeschlagenen Massnahmen dienen somit dazu, die FINMA in verschiedenen Bereichen zu stärken.
Frühintervention
Um möglichst zu verhindern, dass eine Bank in eine Krisensituation gerät oder die Interessen der Kundinnen und Kunden in anderer Weise gefährdet sind, sollte die FINMA mit präventiven Massnahmen frühzeitig eingreifen können.25 Dies ist insbesondere eine Erkenntnis aus der Krise der Credit Suisse, kann aber alle Banken betreffen. Zurzeit verfügt die FINMA über einige spezifische Frühinterventionsinstrumente.26 Die damit verbundenen Massnahmen, welche die FINMA je nach Situation ergreifen könnte (z. B. Massnahmen zur Vermeidung von Insolvenzgefahr), sollen präzisiert werden.27 Es hat sich nämlich gezeigt, dass die Wirksamkeit der Frühintervention von deren Zeitpunkt abhängt. Die Analyse hat auch ergeben, dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen einer Beschwerde die Umsetzung der Massnahmen erheblich verzögern28 oder sogar deren Zweck zuwiderlaufen kann.
22 SR 956.1
23 BBl 2024 1023
24 BBl 2025 515
25 BBl 2024 1023, S. 182 ff.
26 BBl 2024 1023, S. 175 ff.
27 BBl 2025 515, S. 525 ff.
28 BBl 2025 515, S. 527 ff.