Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
Unternehmens- und Risikokultur in den betroffenen Instituten und fördert die verantwortungsvolle Unternehmensführung. Im Vordergrund der Massnahme steht nicht eine allfällige Sanktion, sondern die Prävention. Aufgrund ihrer Bedeutung für die Risiko- und Verantwortungskultur einer Bank handelt es sich um eine Kernmassnahme zur Stärkung der Bankenstabilität.
Mit der präziseren Zuordnung der Verantwortlichkeiten sollen Verantwortliche bei einer Pflichtverletzung einfacher und rechtssicherer als heute identifiziert und gegebenenfalls durch die Bank oder die Aufsichtsbehörde sanktioniert werden können. Dies soll den Verantwortlichen starke Anreize setzen, das Risikomanagement zu verbessern und Pflichtverletzungen in ihrem Verantwortungsbereich zu vermeiden.
Bei kleineren Banken mit einfachem Geschäftsmodell und überschaubarer Organisationsstruktur ist die Zuordnung von Verantwortlichkeiten einfacher möglich. Das Verantwortlichkeitsregime soll deshalb nur für Banken mit einer komplexen Organisationsstruktur eingeführt werden. Als solche sollen Banken mit einer Mitarbeiterzahl ab 250 Vollzeitäquivalenten gelten.
Eine Verhaltensvorgabe für Personen, die Gewähr bieten müssen (nachfolgend «Gewährspersonen» genannt) fehlt im aktuellen BankG. Die neu einzuführende Sorgfaltspflicht stellt klar, dass die Gewährspersonen für die Einhaltung des geltenden Rechts und betriebsinterner Vorschriften sorgen müssen.
Vergütungen14
Der Fall Credit Suisse zeigte im Bereich der Vergütungen eine Diskrepanz zwischen dem wirtschaftlichen Erfolg und der Vergütungspolitik. Den Leistungsprämien von 39,8 Milliarden Franken für die Jahre 2010 bis 2022 standen kumulierte Verluste von 33,7 Milliarden Franken gegenüber.15 Die FINMA konnte zwar in der Beeinflussung der Vergütungshöhe gewisse Erfolge erzielen. In der Schweiz gibt es jedoch bislang auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe keine Bestimmungen, die spezifisch die Ausgestaltung von Vergütungssystemen und somit die Eingriffsmöglichkeiten der FINMA regeln. Einzig im Fall von staatlicher Beihilfe aus Bundesmitteln zugunsten von SIBs und ihren Konzernobergesellschaften ist der Bundesrat gemäss Artikel 10a BankG verpflichtet, Massnahmen im Bereich der Vergütungen zu erlassen. Zudem enthält Artikel 25 Buchstabe e der Verordnung über die Finanzdienstleistungen vom 6. November 201916 (Finanzdienstleistungsverordnung, FIDLEV) allgemeine Vorgaben an Vergütungssysteme bei Finanzdienstleistern. Die FINMA hat zudem für Banken und andere Bewilli-
14 BBl 2024 1023, S. 259 ff.
15 BBl 2025 515, S. 113.
16 SR 950.11