Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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gungsträger ab einer bestimmten Grösse ein Rundschreiben zu den Vergütungssystemen (2010/01)17 mit Mindeststandards erlassen. Neu sollen nun auf Gesetzesstufe allgemein verbindliche Regeln zur Risikominderung und zur Vermeidung von Fehlanreizen bei Vergütungen, wie es sie in internationalen Standards und im Ausland gibt, auch für Schweizer Banken auf Gesetzesstufe eingeführt werden.

Diese Regeln sollen auf die langfristige und nachhaltig positive Entwicklung eines Instituts ausgerichtet sein und einer dieser Entwicklung abträglichen Risikonahme entgegenwirken. Ziel der Massnahme ist, dass die betroffenen Banken das Vergütungssystem gezielter einsetzen, um Risiken angemessen zu steuern. Der Schwerpunkt soll auf dem langfristigen Erfolg liegen, nicht auf kurzfristigen Gewinnen. Diese können zwar hohe variable Vergütungen bewirken, gehen jedoch oft mit höheren Risiken einher, die dem langfristigen Erfolg entgegenwirken. Gleichzeitig soll die FINMA eine klarere und griffigere Eingriffskompetenz erhalten.

Diese allgemeinen Grundsätze sollen für alle Banken eingeführt werden. Hingegen sollen konkrete Anforderungen wie der Aufschub für variable Vergütungen und Rückforderungen (Clawbacks) nur für SIBs gelten und dort nur für Gewährspersonen und Personen mit hoher Gesamtvergütung, da insbesondere diese für das Risikomanagement, die Einhaltung der regulatorischen Vorschriften und das Eingehen von Risiken verantwortlich sind.

Allgemeine Anforderungen an die Corporate Governance18

Das BankG enthält im Vergleich zu neueren Finanzmarkterlassen (insbesondere dem Bundesgesetz über die Finanzinstitute vom 15. Juni 201819[Finanzinstitutsgesetz, FI-NIG]) in den Bewilligungsvoraussetzungen weniger konkrete Anforderungen an die Corporate Governance. So enthält das heutige BankG im Gegensatz zum FINIG keine explizite Anforderung an eine Bank zur Festlegung von angemessenen Regeln zur Unternehmensführung (Art. 9 Abs. 1 FINIG) oder zur Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Risiken und der Errichtung von wirksamen internen Kontrollen (Art. 9 Abs. 2 FINIG). Zur Präzisierung und Erhöhung der rechtlichen Verbindlichkeit der Anforderungen an die Corporate Governance sollen bereits bestehende Vorgaben der Verordnung über die Banken und Sparkassen vom 30. April 201420 (Bankenverordnung; BankV) (vgl. z. B. Art. 12 BankV) sowie des FINMA-Rundschreibens zur Corporate-Governance von Banken (2017/01)21 auf Gesetzesstufe angehoben und behut-

17 www.finma.ch > Dokumentation > Rundschreiben > 2010/01 FINMA-Rundschreiben «Vergütungssysteme», Mindeststandards für Vergütungssysteme bei Finanzinstituten, zuletzt geändert 22.09.2016.

18 BBl 2024 1023, S. 239 ff.

19 SR 954.1

20 SR 952.02

21 www.finma.ch > Dokumentation > Rundschreiben > Rundschreiben 2017/1 «Corporate Governance – Banken», Corporate Governance, Risikomanagement und interne Kontrollen bei Banken, zuletzt geändert 04.11.2020.