Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 54 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Liquiditätsverordnung
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2.2 Vorbereitungsanforderungen
Dem Bundesrat ist nicht bekannt, dass in anderen Jurisdiktionen gegenwärtig eine vergleichbare quantitative Anforderung zur Vorbereitung von Sicherheiten für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken existiert, wie sie mit dieser Vorlage für SIBs vorgesehen ist. Insofern besteht ein Swiss-Finish im Sinn von Artikel 4 UEG, der als wichtig sowie angemessen erachtet wird, da er die Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems stärkt und dazu beiträgt, erhebliche Schädigungen der Volkswirtschaft zu vermeiden.
Manche Zentralbanken verlangen jedoch, dass Sicherheiten für ihre Fazilitäten vorgängig zur Evaluation durch die Zentralbank eingeliefert oder hinterlegt werden (Prepositioning25). Sofern verpflichtend, kann eine Prepositioning-Anforderung mit einer Vorbereitungsanforderung verglichen werden, denn auch sie setzt voraus, dass die entsprechenden Sicherheiten rechtlich und operationell übertragbar gemacht wurden. Während viele Zentralbanken den Banken ein Prepositioning von Sicherheiten nahelegen, schreiben nur wenige es tatsächlich vor.26
Auch wenn es aktuell keine vergleichbaren Vorbereitungsanforderungen auf internationaler Ebene gibt, so ist die Bedeutung einer verbesserten Vorbereitung durch Banken für den Bezug von Zentralbankliquidität im Zuge der jüngsten Bankenkrisen dennoch anerkannt worden. So hat sich die Group of Thirty, ein unabhängiges Gremium mit führenden Vertretern aus der Privatwirtschaft, dem öffentlichen Sektor und der Wissenschaft, dafür ausgesprochen, dass Banken genügend zentralbankfähige Sicherheiten vorbereiten, um praktisch alle kurzfristigen Abflüsse decken zu können.27 In den USA haben sowohl das FED28 als auch das Office of the Comptroller of the Currency (OCC)29 eine neue Anforderung bezüglich vorzubereitender Sicherheiten bei der Zentralbank thematisiert. Schliesslich hat sich auch das Financial Stability Institute dafür ausgesprochen, dass die gegenwärtigen Liquiditätsanforderungen ergänzt werden.30 Dabei soll auch eine ausreichende Verfügbarkeit von Vermögenswerten sichergestellt werden, die für den Zugang zu Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken verwendet werden können.
25 Der Begriff Prepositioning wird international nicht immer gleich definiert. Z. B. versteht die BoE darunter lediglich die „Vorprüfung“ von gewissen Krediten, welche später als Sicherheiten geliefert werden können.
26 F. Restoy, Liquidity requirements and liquidity facilities, Rede an der Bank of Finland und SUERF Conference "Monetary Policy Implementation: Old Wisdoms and New Trends", Helsinki, 11. Juni 2025, abrufbar unter: https://www.bis.org/speeches/sp250611.htm.
27 Group of Thirty (G30), Bank Failures and Contagion: Lender of Last Resort, Liquidity, and Risk Management, 9. Januar 2024, abrufbar unter: https://group30.org/images/uploads/publications/G30_Lessons-23-Crisis_RPT_Final.pdf.
28 M. S. Barr, On Building a Resilient Regulatory Framework, Rede vom 20. Mai 2024 anlässlich der “28th Annual Financial Markets Conference”, Federal Reserve Bank of Atlanta, abrufbar unter: https://www.federalreserve.gov/newsevents/speech/barr20240520a.htm.
29 M. J. Hsu, “Building Better Brakes for a Faster Financial World”, Rede an der Columbia Law School vom 18. Januar 2024, abrufbar unter: https://www.occ.gov/news-issuances/speeches/2024/pub-speech-2024-4.pdf.
30 R. Coelho und F. Restoy, Rethinking banks’ liquidity requirements, FSI Briefs No. 25, Mai 2025, abrufbar unter: https://www.bis.org/fsi/fsibriefs25.pdf; F. Restoy, Liquidity requirements and liquidity facilities, Rede an der Bank of Finland und SUERF Conference "Monetary Policy Implementation: Old Wisdoms and New Trends", Helsinki, 11. Juni 2025, abrufbar unter: https://www.bis.org/speeches/sp250611.htm.