Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 54 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Liquiditätsverordnung
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3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Neuregelung
Die heutige LiqV regelt mit den Bestimmungen zur LCR die Anforderungen an die bankeigene Liquiditätsvorsorge (sog. erste Verteidigungslinie). Durch die Einführung von regulatorischen Vorbereitungsanforderungen für Banken für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken wird die LiqV um eine zweite Verteidigungslinie erweitert.
Unter «Vorbereitung» sind jegliche notwendigen rechtlichen (z. B. Ergänzung von Kundenverträgen mit Klauseln zur Übertragung von Vermögenswerten an die SNB) und operationellen (z. B. Anpassungen an bankinternen Systemen und Prozessen) Vorbereitungsarbeiten durch die Banken zu verstehen, damit Liquiditätsunterstützung in Stresssituationen rasch von einer Zentralbank bezogen werden kann. Diese Vorbereitungen sind insbesondere für nicht am Markt gehandelte Vermögenswerte zentral. In Situationen drohender oder bereits eingetretener Liquiditätsengpässe, in denen die betroffene Bank innerhalb kürzester Zeit reagieren können muss, sollen durch die im Voraus getätigten Vorbereitungsarbeiten rechtliche und operationelle Hindernisse bei der Verwendung der Sicherheiten für Liquiditätsunterstützung von Zentralbanken vermieden werden.
Gemäss dieser Vorlage soll ein abgestufter Ansatz eingeführt werden, der an die bestehende erste Verteidigungslinie der Banken anknüpft und verschiedene Ausprägungsstufen möglicher Liquiditätsstressszenarien berücksichtigt:31 In moderaten Stressszenarien erscheint es sinnvoll, dass Banken auf die eigenen Liquiditätsquellen zugreifen. Dies sind die gemäss der bestehenden LiqV zu haltenden HQLA. Mit zunehmender Schwere des Stresses könnten gross angelegte Verkäufe von Vermögenswerten Banken und Märkte erheblich destabilisieren, weshalb der Rückgriff auf Liquiditätsunterstützung von Zentralbanken sinnvoller ist.
Während für Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV im Sinne einer proportionalen Ausgestaltung der Regulierung lediglich Risikoindikatoren zur institutsspezifischen Schätzung des vorzubereitenden Volumens an Vermögenswerten regulatorisch verankert werden sollen, ist für SIBs zusätzlich die Einführung einer quantitativen Mindestvorbereitungsanforderung (sog. besondere Vorbereitungsanforderungen) vorgesehen. Banken der Kategorien 4 und 5 sind vom Geltungsbereich der Vorbereitungsanforderungen ausgenommen. Das EFD wird allerdings dem Bundesrat spätestens im Jahr 2033 eine Berichterstattung über den Stand der Vorbereitungen dieser Banken vorlegen. Mit dieser Berichterstattung ist die Erwartung verbunden, dass trotz Verzicht auf eine regulatorische Anforderung auch Banken der Kategorien 4 und 5 unter Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips ausreichende Vermögenswerte für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken rechtlich und operationell vorbereiten, um Liquiditätsrisiken nach Artikel 17v E-LiqV abzudecken.
31 Ein ähnlicher Ansatz wird auch von R. Coelho und F. Restoy empfohlen in: Rethinking banks’ liquidity requirements, FSI Briefs No. 25, Mai 2025, abrufbar unter: https://www.bis.org/fsi/fsibriefs25.pdf.