Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 54 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Liquiditätsverordnung
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Die in ausländischen Jurisdiktionen vorbereiteten Vermögenswerte sind für die Erfüllung der Anforderungen auf Stufe der Finanzgruppe oder der Einheiten im Stammhaus insoweit anrechenbar, als sie der Deckung von Risiken in der jeweiligen Jurisdiktion dienen. Vermögenswerte, die diesen Liquiditätsbedarf übersteigen, sind für die Erfüllung der Anforderungen auf den genannten Konsolidierungsstufen anrechenbar, wenn die von der ausländischen Zentralbank erhaltene Liquidität in Stresssituationen innerhalb der Finanzgruppe frei transferierbar ist.
Damit SIBs einen Anreiz haben, das Volumen an vorbereiteten zentralbankfähigen Sicherheiten auch über die quantitativen Mindestvorbereitungsanforderungen hinaus zu erhöhen, wird der bestehende Artikel 20a Absatz 4 LiqV derart angepasst, dass 30 Prozent des Sicherheitenüberschusses für die Erfüllung der besonderen Liquiditätsanforderungen des 4. Kapitels (erste Verteidigungslinie) angerechnet werden können. Der Sicherheitenüberschuss wird dabei als positive Differenz zwischen den von der Bank bereits vorbereiteten und den vorzubereitenden Vermögenswerten definiert.
3.2 Umsetzungsfragen
Gestützt auf die Risikoindikatoren von Artikel 17v E-LiqV sollen Banken einen potenziellen Liquiditätsbezug bei der SNB in einem Umfang vorbereiten, der ihrem Risikoprofil und Geschäftsmodell angemessen ist. Hierfür nimmt die Bank eine Analyse der für sie relevanten Risiken vor und bereitet das für die Deckung dieser geschätzten Risiken notwendige Volumen an Vermögenswerten rechtlich und operationell vor. Die einzuschätzenden Risiken bestehend aus Ab- und Zuflüssen sind unter dem Gesichtspunkt einer Krise mit einer allenfalls drohenden Insolvenz (Art. 25 BankG) zu bestimmen. Die FINMA beurteilt das von den Banken geschätzte Volumen vorzubereitender Vermögenswerte. Dabei berücksichtigt sie die mit dem Geschäftsmodell der Bank einhergehenden Risiken, die in der LCR nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind, und bezieht in ihre Beurteilung unter Anwendung des Proportionalitätsprinzips insbesondere auch die Grösse der Bank und die Bedeutung des Instituts für das Finanzsystem mit ein. Im Sinne einer konsistenten und verhältnismässigen Behandlung vergleichbarer Banken nimmt die FINMA zudem Quervergleiche zwischen den beaufsichtigten Instituten vor und berücksichtigt daraus gewonnene Erkenntnisse. Sollte die Bankenschätzung gemäss FINMA nicht angemessen sein, kann sie von der Bank verlangen, dass die Bank die erforderlichen Massnahmen trifft. Die FINMA entscheidet nach eigenem pflichtgemässem Ermessen und kann – falls aus Risikosicht nötig – Komponenten miteinbeziehen, welche nicht explizit in der Liste von Artikel 17v E-LiqV aufgeführt sind, da jene Liste nicht abschliessend ist («insbesondere»). Ausgehend vom Volumen an vorzubereitenden Vermögenswerten gemäss Artikel 17v E-LiqV (3a. Kapitel) und demjenigen gemäss Artikel 25b E-LiqV (4. Kapitel) müssen SIBs die jeweils höhere Anforderung erfüllen (Art. 19 Abs. 2 E-LiqV).
Hinsichtlich der Beurteilung des von den Banken vorzubereitenden Volumens an Vermögenswerten nach dem 3a. und 4. Kapitel E-LiqV und der Einschätzung bezüglich der Erfüllung der Vorbereitungsanforderungen arbeitet die FINMA eng mit der SNB zusammen (Art. 17w Abs. 3 E-LiqV). Eine enge Zusammenarbeit zwischen FINMA und