Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 54 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Liquiditätsverordnung

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Anhand von Risikoindikatoren, die in Artikel 17v E-LiqV verankert sind, sollen die im Geltungsbereich der Vorbereitungsanforderungen fallenden Banken einen potenziellen Liquiditätsbezug bei der SNB und ausländischen Zentralbanken in einem Umfang vorbereiten, der ihrem Risikoprofil und Geschäftsmodell angemessen ist. Falls das von den Banken vorbereitete Volumen an Vermögenswerten unzureichend beurteilt wird, kann die FINMA die erforderlichen Massnahmen treffen.

Die für SIBs vorgesehene zusätzliche Einführung einer quantitativen Mindestvorbereitungsanforderung bezweckt eine verbesserte Liquiditätsvorsorge, um in einer Stresssituation höhere Liquiditätsabflüsse decken zu können, als bisher in der LiqV berücksichtigt sind. Zu diesem Zweck wurden für die Vorbereitungsanforderungen von SIBs die bisher in der LCR und im 4. Kapitel der LiqV vorgegebenen Ab- bzw. Zuflussraten erhöht bzw. reduziert.

Gestützt auf die Erfahrungen aus der Krise der Credit Suisse und von spezialisierten US-Regionalbanken wird das Risiko eines erhöhten Abflusses von Einlagen von Privatkundinnen und Privatkunden sowie von Kleinunternehmen jenem von Nicht-Finanzinstituten angenähert. Ebenso wird der Abfluss von operativen Einlagen für die Kalendertage 1 bis 30 des Stressszenarios an jenem von nicht-operativen Einlagen ausgerichtet. Ein rascherer Abzug von Einlagen wird ebenfalls für die Kalendertage 31 bis 90 des Stressszenarios vorgesehen. Weiter wird unterstellt, dass die Zuflüsse aus der Erneuerung von verfallenden Krediten gegenüber Privatkundinnen und Privatkunden, Kleinunternehmen, Nicht-Finanzinstituten und anderen juristischen Personen sowie die Zuflüsse aus Einlagen von Banken bei anderen Finanzinstituten oder aus unbesicherten Ausleihungen der Banken an diese Institute im Krisenhorizont von Kalendertag 1 bis 90 abnehmen.

Alle SIBs müssen konzeptionell die gleichen besonderen Vorbereitungsanforderungen erfüllen. Der aus den Vorbereitungsanforderungen resultierende Liquiditätsbedarf fällt allerdings zum Beispiel für eine Bank, deren Liquiditätsprofil sensitiv auf die erwähnten Risiken reagiert, höher aus als für eine Bank, die gegenüber diesen Risiken weniger exponiert ist. Entsprechend resultieren trotz vorgegebenen Ab- und Zufluss-Parametern angesichts der Abhängigkeit vom Risikoprofil der jeweiligen Bank unterschiedliche Vorbereitungsanforderungen.

Banken können die Vorbereitungsanforderungen sowohl mittels HQLA als auch – was die Banken in der Praxis bevorzugen dürften – mittels Nicht-HQLA erfüllen. Die konkreten anrechenbaren Sicherheiten, die Risikowertabschläge auf diesen Sicherheiten und die weiteren Bedingungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei der SNB richten sich nach den Bedingungen der SNB. Vorbereitete Vermögenswerte, die bei ausländischen Zentralbanken eingesetzt werden können, sind für die Erfüllung der Vorbereitungsanforderungen ebenfalls anrechenbar. Banken haben sich dabei nach den massgebenden Bedingungen der entsprechenden ausländischen Zentralbank zu richten. Anrechenbare Sicherheiten müssen jederzeit unbelastet und uneingeschränkt verfügbar sein und jederzeit an die SNB oder die ausländische Zentralbank rechtswirksam übertragen werden können.