Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 54 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Liquiditätsverordnung

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SNB ist unerlässlich, weil die Beurteilung der Vorbereitungsanforderungen auf Komponenten basiert, die in eng verwandte Verantwortungsbereiche der SNB und der FINMA fallen: Während die SNB insbesondere für die Festlegung der zugelassenen Sicherheiten und der Anforderungen an die operationelle Bereitschaft zuständig ist, beurteilt die FINMA das Volumen an vorzubereitenden Vermögenwerten. Die FINMA ist dabei berechtigt, Informationen über den Vorbereitungsstand sowohl bei den Banken als auch bei der SNB jederzeit einzuholen. Bei der Beurteilung des Volumens an vorzubereitenden Vermögenswerten zieht die FINMA die SNB mit ein.

Im Sinne einer proportionalen und kosteneffizienten Umsetzung der Vorbereitungsanforderungen sind Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV von der regulatorischen Vorbereitungspflicht ausgenommen, wobei das EFD spätestens im Jahr 2033 dem Bundesrat eine Berichterstattung darüber vorlegen wird, ob der Stand der von diesen Banken vorgenommenen Vorbereitungen zur Deckung von Liquiditätsrisiken unter Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips ausreichend ist. Es besteht somit für die kleinen und mittleren Unternehmen eine vereinfachte oder kostengünstigere Regelung im Sinn von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des UEG.

In Bezug auf den Vollzug der geänderten Massnahmen durch elektronische Mittel im Sinn von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c UEG ergeben sich keine Hindernisse. Der Vollzug dieser Regulierungsanpassung kann vollständig mit elektronischen Mitteln erfolgen. Grundsätzlich macht die LiqV keine Vorgaben zu den für den Vollzug zu verwendenden Mitteln. Im Austausch mit der FINMA ist bereits aktuell bei der Überprüfung der Einhaltung der regulatorischen Vorschriften der Einsatz elektronischer Mittel zugelassen.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Ersatz von Ausdrücken

Absatz 1

Diese begriffliche Anpassung in Bezug auf die Schweizer Währung erfolgt zur Harmonisierung mit den übrigen Erlassen des Finanzmarktrechts, in welchen der Begriff «Franken» verwendet wird. Dabei handelt es sich um eine formelle Anpassung ohne inhaltliche Änderung.

Absatz 2

Diese Modifikation dient der Anpassung aller Verweise in Bezug auf den Begriff «Finanzinstitut», welcher seit der Änderung vom 29 November 202332 in Anhang 1a anstatt Anhang 1 geregelt wird.

32 AS 2024 13