Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 54 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Liquiditätsverordnung
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Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Durch die Erweiterung der LiqV um Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken drängen sich beim Artikel 1 LiqV grundlegende Anpassungen auf. Artikel 1 LiqV wird entsprechend neu gegliedert und in «Gegenstand und Geltungsbereich» umbenannt.
Absätze 1 und 2
Um der durch diesen Entwurf einzuführenden zweiten Verteidigungslinie Rechnung zu tragen, werden in Absatz 1 E-LiqV die beiden Regelungsgegenstände (Liquiditätsanforderungen und Vorbereitungsanforderungen) mit den Buchstaben a und b aufgezählt. Im neuen Absatz 2 E-LiqV werden als weiterer Gegenstand der LiqV die besonderen Anforderungen für SIBs, die in Kapitel 4 der LiqV verankert sind, erwähnt.
Absatz 3
Die bisherige LiqV statuiert in Absatz 1 LiqV, dass unter dem Begriff «Banken» sowohl Banken nach dem BankG als auch kontoführende Wertpapierhäuser nach dem FINIG subsummiert werden. Um Wertpapierhäuser nicht in den Begriff der Banken aufzunehmen und eine Abweichung zwischen den Definitionen im Gesetz und in der Verordnung zu vermeiden, wird die Anwendbarkeit der Bestimmungen der LiqV auf Wertpapierhäuser im neuen Absatz 3 E-LiqV verankert. In diesem Absatz wird zudem präzisiert, dass die Vorschriften der LiqV nur insofern für Wertpapierhäuser gelten, als nichts anderes bestimmt ist.
Absatz 4
Hierbei handelt es sich um denselben Regelungsinhalt der im bestehenden Recht in Absatz 2 LiqV verankert ist. Gleichzeitig wird durch die vollständige Ausschreibung des Ausdrucks «Eidgenössische Finanzmarktaufsicht» beim ersten Vorkommen in Artikel 1 LiqV die in der Regulierung verwendete Abkürzung «FINMA» eingeführt. Bei dieser Anpassung handelt es sich um eine formelle Präzisierung ohne inhaltliche Änderung.
Artikel 2 Grundsätze
Absatz 3
In diesem neuen Absatz wird der Grundsatz statuiert, dass Vermögenswerte für die Erfüllung der in der LiqV verankerten Liquiditätsanforderungen, für die Erfüllung der besonderen Liquiditätsanforderungen oder für die Erfüllung der Vorbereitungsanforderungen oder der besonderen Vorbereitungsanforderungen nicht mehrfach berücksichtigt werden dürfen. Dies ist notwendig, weil zusätzlich zu den bestehenden regulatorischen Liquiditätsanforderungen der ersten Verteidigungslinie (im 3. Kapitel sowie im 1., 1a., 2. und 2a. Abschnitt des 4. Kapitels) mit den Vorbereitungsanforderungen zusätzliche Bestimmungen Eingang in die LiqV finden, deren Erfüllung theoretisch mit den gleichen Vermögenswerten erfolgen kann. Entsprechend soll der neue Grundsatz