Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 54 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Liquiditätsverordnung
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eine mehrfache Anrechnung des gleichen Vermögenswerts verhindern. Beispielsweise dürfen SIBs diejenigen Vermögenswerte, die für die Erfüllung der besonderen Vorbereitungsanforderungen angerechnet werden, nicht gleichzeitig zur Erfüllung der besonderen Liquiditätsanforderungen nach Artikel 20a LiqV anrechnen oder im Rahmen der liquiditätsgenerierenden Massnahmen für die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 23 LiqV oder nach Artikel 25 Absatz 2 LiqV berücksichtigen.
Artikel 17t Vereinfachung für besonders liquide und gut kapitalisierte Banken der Kategorien 4 und 5
Aufgrund der Platzierung der Vorbereitungsanforderungen in einem neuen 3a. Kapitel der LiqV gleich im Anschluss an die bestehenden Bestimmungen zur Finanzierungsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR) des 3. Kapitels wird der bestehende Artikel 17t LiqV innerhalb des 3. Kapitels aus systematischen Gründen nicht mehr in einem zur NSFR separaten 2b. Abschnitt, sondern zusammen mit den übrigen Bestimmungen zur NSFR in den bestehenden 2a. Abschnitt der LiqV umgegliedert. Der bisherige 2b. Abschnitt des 3. Kapitels wird demzufolge aufgehoben. Entsprechend handelt es sich hierbei um eine gliederungstechnische Anpassung bezüglich Artikel 17t LiqV ohne inhaltliche Änderung.
3a. Kapitel Vorbereitungsanforderungen
Im bestehenden 3. Kapitel der LiqV sind die Liquiditätsanforderungen der ersten Verteidigungslinie verankert. Dabei handelt es sich um die qualitativen Liquiditätsrisikoanforderungen (1. Abschnitt) sowie um die quantitativen Anforderungen der LCR (2. Abschnitt) und der NSFR (2a. Abschnitt) nach den Basler Standards des BCBS. Um die zweite Verteidigungslinie in der LiqV von diesen internationalen Standards abzugrenzen, werden die Vorbereitungsanforderungen in einem neuen 3a. Kapitel verankert.
Die rechtliche und operationelle Vorbereitung von Vermögenswerten gewährleistet, dass diese im Bedarfsfall innert kurzer Frist bei einer Zentralbank zum Bezug von Liquidität verwendet werden können. Banken können dadurch weitere Teile ihrer Bilanz zur Deckung von Liquiditätsabflüssen einsetzen und/oder auch noch Liquidität beziehen, wenn ihnen der Zugang zum Finanzmarkt nicht mehr ohne Weiteres offensteht. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Bank als Sicherheiten mehrheitlich über Vermögenswerte verfügt, die an privaten Märkten nicht oder nur mit grösserem Verlust liquidiert werden können. Damit wird die zweite Verteidigungslinie der Liquiditätsvorsorge gestärkt und eine höhere Widerstandskraft der Banken gegenüber Liquiditätsrisiken erreicht.
Artikel 17u Grundsätze
Dieser Artikel statuiert alle relevanten Grundsätze, die Banken bei der Vorbereitung von Vermögenswerten für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken einzuhalten haben.