Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 54 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Liquiditätsverordnung

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Absatz 1

Gemäss Artikel 10 LiqV muss jede Bank ein Notfallkonzept aufstellen und wirksame Strategien sowie Massnahmen im Umgang mit Liquiditätsengpässen definieren. Um die Umsetzung dieser Massnahmen im Bedarfsfall zu unterstützen, müssen Banken ausreichende Vermögenswerte für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken vorbereiten. Dadurch wird eine rasche Liquiditätsversorgung im Bedarfsfall erst möglich und eine Ausschöpfung des Potenzials für einen Bezug von Liquiditätsunterstützung begünstigt.

Absatz 2

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die SNB eine Vielzahl von Geschäften mit Finanzmarktteilnehmern abschliessen (Art. 9 NBG). Zum Auftrag der SNB gehört auch die Liquiditätsunterstützung von Banken gegen ausreichende Sicherheiten als Beitrag zur Finanzstabilität. Der Kreis der Vermögenswerte, die als Sicherheiten für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei der SNB eingesetzt werden können, die Risikowertabschläge auf diesen Sicherheiten und die weiteren Bedingungen ergeben sich aus den «Richtlinien der Schweizerischen Nationalbank für Liquiditätsunterstützung», dem zugehörenden Merkblatt sowie den spezifischen Bedingungen für die jeweiligen Kategorien von Sicherheiten. Die SNB legt die diesbezüglichen Bedingungen in Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben unter pflichtgemässer Ausübung des ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens fest. Dabei handelt sie unabhängig, d. h. sie darf keine Weisungen von Dritten entgegennehmen (Art. 6 NBG).

Die SNB veröffentlicht diese Richtlinien und weitere Dokumente auf ihrer Website.33 Aus diesen allgemeinen Bedingungen der SNB ergeben sich neben dem Kreis der zugelassenen Sicherheiten auch die rechtlichen und operationellen Vorbereitungen, die Banken treffen müssen, um Liquiditätsunterstützung bei der SNB beziehen zu können.

Für die Vorbereitung eines Bezugs von Liquiditätsunterstützung bei ausländischen Zentralbanken sind die Bedingungen der jeweiligen ausländischen Zentralbank massgebend. Dies beinhaltet z. B. den Kreis der anrechenbaren Vermögenswerte sowie rechtliche und operationelle Voraussetzungen. Die Bank muss gemäss Artikel 17zquater Absatz 2 E-LiqV in der Lage sein, der FINMA sowie der Prüfgesellschaft (nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a FINMAG) jederzeit nachzuweisen, dass die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind und ein Liquiditätsbezug unter Stress damit grundsätzlich möglich ist. Der Bank dürfen zum Zeitpunkt der Anrechnung der Vermögenswerte für die Erfüllung der Vorbereitungsanforderungen keine Gründe bekannt sein, die einen Bezug von Liquiditätsunterstützung im Ausland unwahrscheinlich machen oder verhindern könnten (vgl. Erläuterung zu Art. 17y E-LiqV).

Absatz 3

Damit sie für die Erfüllung der Vorbereitungsanforderungen angerechnet werden dürfen, müssen Vermögenswerte jederzeit unbelastet und uneingeschränkt verfügbar

33 Schweizerische Nationalbank, Erweiterte Liquiditätsfazilität (ELF), abrufbar unter: https://www.snb.ch/de/thesnb/mandates-goals/financial-stability/extended-liquidity-facility.