Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 54 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Liquiditätsverordnung

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sein. Das bedeutet, dass diese Vermögenswerte weder in laufende Geschäftsaktivitäten (z. B. für Market-Making-Zwecke) eingebunden, noch für die Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig sein dürfen.

Allerdings sind selbst unbelastete und an die Zentralbank theoretisch übertragbare Vermögenswerte als nicht anrechenbar zu beurteilen, wenn im Krisenfall eine Verwendung als Sicherheit für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei einer Zentralbank als unwahrscheinlich einzustufen ist. Dies weil die Bank diese Vermögenswerte z. B. zwingend zur Bewirtschaftung ihrer Liquidität, wegen Schwierigkeiten beim Transfer aus ausländischen Depotstellen und weiteren Konzerneinheiten oder aufgrund von Corporate Actions braucht. Weitere Hinderungsgründe für den Einsatz von Vermögenswerten im Krisenfall könnten darin liegen, dass diese Vermögenswerte zur Aufrechterhaltung von laufenden Geschäften benötigt werden und ihre Verwendung für Liquiditätsbezüge bei Zentralbanken eine destabilisierende Wirkung oder erheblich hohe Kosten haben könnte. Der Triage-Prozess kann durch die interne oder externe Revision geprüft und im Rahmen der regelmässigen Tests mit der SNB plausibiliert werden (z. B. Transfers ausgewählter Wertschriften aus ausländischen Depotstellen).

Vorbereitete Vermögenswerte, die bei der SNB für den Bezug von Liquiditätsunterstützung als Sicherheiten qualifizieren und gleichzeitig zur Erfüllung der Anforderung nach Artikel 37a Absatz 6 BankG als inländisch gedeckte Forderungen oder als übrige in der Schweiz belegene Aktiven eingestuft werden dürfen, zählen so lange als unbelastet und uneingeschränkt verfügbar, wie sie nicht zum Bezug von Liquiditätsunterstützung eingesetzt wurden. Wird ein Aktivum nach Artikel 37a Absatz 6 BankG in der Schweiz gehalten und kann es für die Beschaffung von Liquidität bei der SNB als Sicherheit verwendet und somit für die Erfüllung der Vorbereitungsanforderungen angerechnet werden, so kann es gleichzeitig für Zwecke der Einlagensicherung angerechnet werden. Grund hierfür ist, dass Vermögenswerte, die im Rahmen der Anforderungen in Bezug auf die Einlagensicherung die Bestimmung nach Artikel 37a Absatz 6 BankG erfüllen, mit der Nutzung für Liquiditätsunterstützung bei der SNB eine Umwandlung aus einem in der Schweiz belegenen Aktivum (z. B. eine Hypothek) in ein anderes in der Schweiz belegenes Aktivum (Zentralbankguthaben) erfahren. Der Schutzgedanke von Artikel 37a Absatz 6 BankG wird hierdurch nicht geschwächt, vielmehr wird die Liquidierbarkeit, also die Fähigkeit zur Beschaffung von Liquidität mit dem Vermögenswert, gestärkt. Die Bank ist auch bei Bezug von Liquiditätsunterstützung weiterhin für die Einhaltung der regulatorischen Anforderung nach Art. 37a Absatz 6 BankG verantwortlich.

Absatz 4

Das Volumen der vorzubereitenden Vermögenswerte ist bankspezifisch zu evaluieren. Gestützt auf die Risikoindikatoren von Artikel 17v E-LiqV müssen Banken einen potenziellen Liquiditätsbezug bei Zentralbanken in einem Umfang vorbereiten, der ihrem Risikoprofil und Geschäftsmodell angemessen ist. Dabei sind Liquiditätsrisiken abzudecken, die in der LCR nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind und insofern über die LCR hinausgehen. Im Fall von SIBs müssen über die LCR hinausgehende Risiken, die für diese Institute im 1.–2a. Abschnitt des 4. Kapitels der LiqV festgelegt sind, nur einmal mit anrechenbaren Vermögenswerten gedeckt werden.