Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 54 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Liquiditätsverordnung
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Absatz 5
Die Vorbereitung von Vermögenswerten für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken umfasst zwei Aspekte: die rechtliche und die operationelle Vorbereitung.
Erstens muss sichergestellt werden, dass die relevanten Vermögenswerte jederzeit rechtswirksam und rechtskonform als Sicherheiten bei der jeweiligen Zentralbank eingesetzt werden können. Dafür müssen die Vermögenswerte jederzeit unbelastet und uneingeschränkt verfügbar sein. Unter einer rechtlichen Vorbereitung der Besicherung von Liquiditätsunterstützung durch Zentralbanken sind jegliche Sicherungsgeschäfte, die Zentralbanken in diesem Kontext verwenden (Sicherungszession, Verpfändung etc.) zu verstehen. Die rechtliche Vorbereitung muss aber auch eine allfällige spätere Verwertung der Sicherheiten gewährleisten, da die einschlägigen Sicherungsverträge Zentralbanken häufig das Recht geben, Sicherheiten im Verwertungsfall privat zu verwerten (z. B. durch freihändige Veräusserung). Die erforderliche rechtliche Vorbereitung kann insbesondere auch den Abschluss entsprechender vertraglicher Vereinbarungen mit den Kundinnen und Kunden beinhalten (Übertragungsklauseln). In diesem Zusammenhang ist auf das Regulierungsvorhaben34 aufgrund der Eckwerte des Bundesrates vom 6. Juni 2025 hinzuweisen, wodurch im BankG Erleichterungen für die Bestellung und Verwertung von Sicherheiten im Zusammenhang mit einer Liquiditätsunterstützung der SNB eingeführt werden sollen.
Zweitens müssen die Vermögenswerte auch operationell an die entsprechende Zentralbank übertragen werden können. Hierfür müssen beispielsweise die entsprechenden operationellen Prozesse wie der Anschluss an die relevanten Systeme (bspw. der SIX SIS AG oder der SIX Terravis AG) sowie Reportings vorbereitet sein. Zudem müssen die Prozesse periodisch getestet werden.
Absatz 6
Die Bestimmungen in Bezug auf die Vorbereitungsanforderungen sind nur auf Schweizer Banken sowie Schweizer Tochtergesellschaften ausländischer Banken anwendbar, weil nur diese Institute berechtigt sind, Liquiditätsunterstützung von der SNB zu beziehen. Demgegenüber sind kontoführende Wertpapierhäuser nach dem FINIG (Buchstabe a) und Zweigniederlassungen und Vertretungen ausländischer Banken in der Schweiz (Buchstabe b) von den Vorbereitungsanforderungen ausgenommen. Erstere sind nicht im Fristentransformationsgeschäft aktiv. Bei Letzteren sind die Hauptniederlassungen dafür verantwortlich, ihre Zweigniederlassungen mit Liquidität zu versorgen.
Während Institute der Kategorien 1 bis 3 die Vorbereitungsanforderungen nach dem 3a. Kapitel erfüllen müssen, sind diejenigen der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV davon ausgenommen (Buchstabe c). Gemäss Übergangsbestimmung in Artikel 31d Absatz 4 E-LiqV wird das EFD dem Bundesrat spätestens im Jahr 2033 eine Berichterstattung darüber vorlegen, ob der Stand der Vorbereitungen von Banken der
34 Vgl. Vernehmlassung zur «Änderung des Bankengesetzes: Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission», die gleichzeitig zur Vernehmlassung der vorliegenden Vorlage stattfindet.