Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 54 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Liquiditätsverordnung
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Kategorien 4 und 5 ausreichend ist, um bei Zentralbanken Liquiditätsunterstützung zu beziehen. Auch wenn es sich bei diesen Massnahmen für diese Banken nicht um eine regulatorische Anforderung handelt, ist mit der Berichterstattung an den Bundesrat die Erwartung verbunden, dass auch Banken der Kategorien 4 und 5 rechtzeitig sicherstellen, dass sie unter Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips nach Artikel 5 LiqV ausreichende Vermögenswerte für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken rechtlich und operationell vorbereiten, um die Liquiditätsrisiken nach Artikel 17v E-LiqV abzudecken. Bei der Berichterstattung werden für das EFD auch Feststellungen der FINMA und der SNB massgebend sein, welche diese allfällig im Rahmen ihrer regelmässigen Publikationen über den Fortschritt in Bezug auf die Vorbereitungen und auf die Teilnahme von Banken am ELF-Programm tätigen. Gestützt auf die Berichterstattung des EFD wird der Bundesrat die Notwendigkeit der Ausdehnung der regulatorischen Vorbereitungsanforderungen auf Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV beurteilen.
Artikel 17v Bestimmung des Volumens an vorzubereitenden Vermögenswer-
ten
Die Einschätzung der bankspezifischen Risiken und des benötigten Volumens vorzubereitender Vermögenswerte erfolgt durch die einzelne Bank. Sie bereitet das entsprechende Volumen an Vermögenswerten rechtlich und operationell vor.
Diese Anforderung gilt sowohl für Banken der Kategorie 3 als auch für SIBs. Der Umstand, wonach SIBs quantitative Mindestvorbereitungsanforderungen gemäss Artikel 25b – 25f E-LiqV erfüllen müssen, entbindet sie nicht von der Pflicht zu prüfen, ob gemäss nicht abschliessender Liste an Risikoindikatoren nach Absatz 1 darüberhinausgehende Vorbereitungen nötig sein könnten und sich dann entsprechend vorzubereiten.
Absatz 1
Absatz 1 legt Risikoindikatoren fest, die Banken bei der Bestimmung des Volumens vorzubereitender Vermögenswerte zu beachten haben. Dabei handelt es sich um Indikatoren für Liquiditätsrisiken, die bereits heute Teil der Liquiditäts- und Finanzierungsplanung sind. Auch sind erweiterte Liquiditätsrisiken heute schon durch Banken im Rahmen des internen Stresstests nach Artikel 9 LiqV zu berücksichtigen, wobei das Proportionalitätsprinzip Anwendung findet.
Das Volumen der vorzubereitenden Vermögenswerte ist bankspezifisch zu evaluieren und richtet sich nach dem entsprechenden Risikoprofil. Dabei sind nur Risiken abzudecken, die über die LCR hinausgehen. Damit sind Risiken gemeint, die in der LCR nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind. Hierfür relevant sind insbesondere die in den Buchstaben a und b aufgeführten Risikoindikatoren. Die Bank und die FINMA können bei der Beurteilung der Angemessenheit der Risikoabdeckung aber auch Risikoindikatoren und Aspekte miteinbeziehen, welche nicht explizit in diesen Buchstaben aufgeführt sind. Zum Beispiel kann der Fokus einer Analyse des Stressereignisses je nach bankspezifischem Risikoprofil auf Risiken aus einer Anhäufung von Mittelabflüssen unmittelbar ab Kalendertag 31 (Klippenrisiken) und auf potenziell höhere Abflüsse in den