Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 54 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Liquiditätsverordnung
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ersten 30 Kalendertagen als von der LCR vorgesehen gelegt werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass entsprechend den Erkenntnissen aus der Bankenkrise 2023 wie bereits oben dargelegt z. B. auch das Ausmass der Konzentration der kurzfristigen Einlagen auf spezifische Kundensegmente oder Kunden mit weniger stark ausgeprägter Bindung an das Institut von Bedeutung sein können.
Buchstabe a
Je grösser die Laufzeitinkongruenz von Aktiva und Passiva über unterschiedliche Zeitfenster ist, desto grösser ist für Banken bei einem kurzfristigen Fälligkeitsprofil der Passiva die Wahrscheinlichkeit, auf Liquiditätsunterstützung durch Zentralbanken angewiesen zu sein. Dabei zu berücksichtigen ist auch die Höhe des Liquiditätswerts der Aktiva, um zu verhindern, dass eine erschwerte Liquidierbarkeit von Vermögenswerten auf der Aktivseite der Bilanz die Problematik der Laufzeitinkongruenz von Aktiva und Passiva weiter verschärft. Für die Beurteilung der Laufzeitinkongruenz von Aktiva und Passiva sind Risiken aus der Laufzeit von Aktiva wichtig, welche insbesondere aus der Erneuerung von Krediten resultieren. Dabei ist z. B. zu berücksichtigen, dass die Erneuerung von Krediten für die Fortführung der Kundenbeziehungen und damit des Geschäftsmodells in gewissen Fällen notwendig ist und die tatsächliche Laufzeit damit länger als die vertragliche Laufzeit ist. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Laufzeit von Passiva wegen unerwarteten Laufzeitverkürzungen oder der Unmöglichkeit der Verlängerung kürzer als erwartet oder vertraglich vorgesehen ausfallen kann.
Buchstabe b
Bei der Bestimmung des Volumens an vorzubereitenden Vermögenswerten sind auch das Geschäftsmodell der Bank und damit verbundene Liquiditätsrisiken einzubeziehen. Dies soll einer dem Risikoprofil des Instituts angemessenen Risikoabdeckung dienen, wobei das Proportionalitätsprinzip nach Artikel 5 LiqV berücksichtigt werden kann. Dabei kann die Bank insbesondere das Vorhandensein von im Rahmen der LCR nicht explizit oder nicht ausreichend erfassten Liquiditätsrisiken analysieren. Bei der Identifikation solcher Risiken können sich Banken an der nicht abschliessenden Risikoauflistung gemäss Artikel 25 LiqV orientieren.
Absatz 2
In diesem Absatz wird präzisiert, dass das Volumen der vorzubereitenden Vermögenswerte in Franken berechnet werden muss. Dies bedeutet, dass die Vorbereitungsanforderungen über sämtliche Währungen umgerechnet in Franken zu erfüllen sind. Im Gegensatz zur LCR (Art. 17a LiqV) sind die Vorbereitungsanforderungen somit nicht in jeder wesentlichen Fremdwährung zu ermitteln und zu überwachen.
Artikel 17w Beurteilung der Erfüllung der Vorbereitungsanforderungen
Absätze 1 und 2
Die Angemessenheit, der durch die Bank nach Artikel 17v E-LiqV geschätzten Liquiditätsrisiken und bestimmten Vorbereitungshöhe sowie die von den Banken getroffenen