Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 54 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Änderung der Liquiditätsverordnung

_____________________________________________________________________________________________________________

NBG. Die letztliche Beurteilung und Entscheidkompetenz über die Erfüllung der regulatorischen Vorbereitungsanforderungen liegt im alleinigen Kompetenzbereich der FINMA.

Artikel 17x Änderung der Bedingungen der Zentralbanken

Absatz 1

Die FINMA hat die Verantwortung zu überprüfen, ob das Volumen vorbereiteter Vermögenswerte im Verhältnis zu den Liquiditätsrisiken einer Bank angemessen ist. Änderungen der Bedingungen der SNB können dieses Volumen direkt erhöhen oder vermindern und dadurch eine Auswirkung auf die Verantwortlichkeiten der FINMA haben.

Sofern Änderungen der Bedingungen der SNB Auswirkungen auf das Volumen vorbereiteter Vermögenswerte von Banken haben oder haben können, betreffen diese Änderungen auch das EFD (handelnd für den Bundesrat) als Vertreter des Bundes, der

z. B. gemäss Gesetzesentwurf vom 6. September 202335 mittels PLB der SNB Ausfallgarantien für Liquiditätsunterstützungs-Darlehen an Banken gewähren kann, die systemrelevant oder Teil einer systemrelevanten Finanzgruppe sind. Änderungen der Bedingungen der SNB können sich somit auch auf die Verantwortlichkeiten des EFD auswirken. Reduziert sich das Volumen vorbereiteter Vermögenswerte zufolge Änderungen der Bedingungen der SNB, so erhöht sich das Risiko, dass der Bund Ausfallgarantien für Liquiditätsunterstützungs-Darlehen an Banken sprechen muss. Zudem besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Bedingungen der SNB und den in der LiqV festgelegten Parametern der regulatorischen Vorbereitungsanforderungen, deren Festlegung in die Kompetenz des Bundesrates und damit (für den Bundesrat handelnd) des EFD fällt.

Vor diesem Hintergrund sieht Absatz 1 vor, dass die SNB bei Änderungen dieser Bedingungen, die sich auf das Volumen vorzubereitender Vermögenswerte auswirken können, vor deren Verabschiedung die FINMA und das EFD konsultiert, d. h. ihnen die Gelegenheit gibt, sich dazu zu äussern. Solche Änderungen umfassen insbesondere die von der SNB akzeptierten Vermögenswerte für die Besicherung der Liquiditätsunterstützung und die Risikowertabschläge. Damit die FINMA und das EFD die Tragweite der erfolgten Änderungen besser einordnen können, teilt ihnen die SNB bei Eröffnung der Konsultation ihre Einschätzung in Bezug auf die wesentlichen Auswirkungen auf die betroffenen Banken mit.

Solange sie sich nicht auf das Volumen an vorzubereitenden Vermögenswerten auswirken, sind Vereinbarungen zwischen der Bank und der SNB nicht Teil einer solchen Konsultation. Die Konsultation soll den Prozess der Festlegung der Bedingungen bei der SNB nicht behindern. Die SNB ist auch nicht gebunden, Anregungen seitens FINMA und EFD zu berücksichtigen. Die Konsultation hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Bedingungen der SNB oder die gestützt darauf mit Banken abgeschlossenen zivilrechtlichen Rechtsgeschäfte. Die Hinweise der FINMA und des EFD werden von der SNB frei gewürdigt und gegebenenfalls berücksichtigt. Auf diese Weise soll ein

35 BBl 2023 2166 (Curia Vista Nr. 23.062)