Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 54 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Liquiditätsverordnung
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reibungsloses Zusammenspiel von Vorbereitungsanforderungen und den damit verbundenen Aufsichtsaufgaben der FINMA sowie den Verantwortlichkeiten des EFD im Zusammenhang mit dem PLB auf der einen Seite und den Bedingungen sowie Aufgaben der SNB auf der anderen Seite ermöglicht werden. Gleichzeitig wird dadurch die Zusammenarbeit zwischen FINMA, SNB und EFD im Bereich der Finanzstabilität der Schweiz unterstützt und vereinfacht.36
Absatz 2
Sollte sich der Kreis der von den Zentralbanken akzeptierten Sicherheiten, die angewendeten Risikowertabschläge, die rechtlichen und operationellen Voraussetzungen oder sonstige Bedingungen der SNB oder einer ausländischen Zentralbank so ändern, dass Banken die regulatorischen Vorbereitungsanforderungen unterschreiten, so steht den Banken eine Frist von drei Monaten zur Verfügung, diese Unterschreitung zu beheben. Diese Frist beginnt mit dem Inkrafttreten der angepassten Bedingungen der SNB bzw. der ausländischen Zentralbank.
Absätze 3 und 4
Falls bei einer Bank eine Unterschreitung der Anforderungen eintritt, muss sie gemäss Absatz 3 entsprechend die FINMA informieren. Dabei handelt es sich lediglich um die Meldung durch die Bank an die FINMA, dass eine Unterschreitung eingetreten ist. Darüberhinausgehende Pflichten, wonach die Bank z. B. in einem Plan aufzeigen muss, mit welchen Massnahmen und innert welcher Frist sie die Vorbereitungsanforderungen wieder erfüllen kann, entstehen dadurch nicht. Gemäss Absatz 4 sind während der dreimonatigen Frist, welche die Bank zur Behebung der Unterschreitung nutzen kann, die Massnahmen im Fall von Unterschreitungen nach Artikel 17zterAbsätze 2 bis 4 E-LiqV somit nicht anwendbar.
Die vorgeschlagene Regelung geht davon aus, dass Anpassungen der Zentralbankbedingungen graduell erfolgen und deren Auswirkung überschaubar ist. Es ist deshalb zu erwarten, dass eine Frist von drei Monaten bis zur Wiedererfüllung der regulatorischen Anforderungen ausreichen wird.
Artikel 17y Bezug von Liquiditätsunterstützung bei ausländischen Zent-
ralbanken
Sofern eine Bank die Vermögenswerte nach den Bedingungen der jeweiligen ausländischen Zentralbank vorbereitet hat und die Möglichkeit eines Liquiditätsbezugs bei dieser Zentralbank plausibel erscheint, dürfen diese Vermögenswerte für die Erfüllung der Vorbereitungsanforderungen angerechnet werden. Der Bank dürfen zum Zeitpunkt der Anrechnung keine Gründe bekannt sein, die einen Bezug von Liquiditätsunterstüt-
36 Zur Umsetzung einer klareren rechtlichen Regelung und Verankerung der Zusammenarbeit und des Informationsflusses zwischen den Behörden gemäss Eckwerten des Bundesrates vom 6. Juni 2025 (Seite 16) sollen entsprechende Anpassungen auf Ebene des Bankengesetzes vorgenommen werden. Die Vernehmlassung zur «Änderung des Bankengesetzes: Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission» findet gleichzeitig zur Vernehmlassung der vorliegenden Vorlage statt.