Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 54 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Liquiditätsverordnung
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zung in Stresssituationen im Ausland unwahrscheinlich machen oder verhindern könnten. Die Beurteilung könnte sich z. B. an Informationen orientieren, die die Bank im direkten Austausch mit den ausländischen Zentralbanken erhalten hat, oder an vergangenen Erfahrungen, wonach eine Liquiditätsunterstützung an die Bank selbst oder – falls öffentlich bekannt – an Wettbewerbern verwehrt wurde.
Dieser Artikel regelt zwei Sachlagen, wobei diejenige nach Buchstabe b nur dann Anwendung findet, wenn das Volumen an vorbereiteten Vermögenswerten die Deckung der Liquiditätsrisiken nach Buchstabe a übersteigt:
• Buchstabe a: Vorbereitete Vermögenswerte, die bei ausländischen Zentralbanken
zum Bezug von Liquiditätsunterstützung verwendet werden können, dürfen nur bis zu jener Höhe an die Vorbereitungsanforderung auf Stufe der Finanzgruppe sowie gemäss Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe c E-LiqV auf Stufe der Einheiten an der Spitze bedeutender untergeordneter Finanzgruppen und gemäss Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe d E-LiqV auf Stufe der Einheiten, die aufgrund ihrer zentralen Funktion oder ihrer relativen Grösse für die Finanzgruppe bedeutend sind, angerechnet werden, wie sie zur Deckung von Liquiditätsrisiken innerhalb von untergeordneten Niederlassungen oder von konsolidierten Einheiten in der entsprechenden Jurisdiktion dienen, welche die Banken nach Artikel 17v E-LiqV schätzen. Mit dem Ausdruck «untergeordnete Niederlassungen» sind Niederlassungen im Ausland zu verstehen, die im gleichen Konsolidierungskreis der übergeordneten Finanzgruppe oder der übergeordneten Einheiten nach Artikel 19a Absatz 1 Buchstaben c und d E-LiqV fallen. Die Risiken bemessen sich dabei an jenem Teil der Vorbereitungsanforderungen, der aufgrund möglicher Abflüsse entsprechend Artikel 17v E-LiqV in den entsprechenden ausländischen Niederlassungen oder konsolidierten Einheiten notwendig ist. Bei der Anwendung dieser Bestimmung im Rahmen der besonderen Vorbereitungsanforderungen nach dem 4. Kapitel (vgl. Artikel 25d Buchstabe d E-LiqV) wird das auf die ausländische Niederlassung oder konsolidierte Einheit entfallende Risiko gemäss Artikel 25c E-LiqV berechnet.
• Buchstabe b: Übersteigen die vorbereiteten Vermögenswerte, die bei ausländi-
schen Zentralbanken zum Bezug von Liquidität verwendet werden können, die nach Buchstabe a zu deckenden Risiken in einer ausländischen Niederlassung oder konsolidierten Einheit, so kann dieser Überschuss auf Stufe der Finanzgruppe und auf Stufe der Einheiten nach Artikel 19a Absatz 1 Buchstaben c und d E-LiqV an die Vorbereitungsanforderungen angerechnet werden, sofern die erhaltene Liquidität in Stresssituationen nachweislich frei in der Gruppe transferiert werden kann. Bei der Beurteilung der Transferierbarkeit von Liquidität zwischen Jurisdiktionen und Rechtseinheiten sind gestützt auf die im Notfallkonzept gemäss Artikel 10 LiqV definierten Abläufe insbesondere allfällige Beschränkungen bei der Übertragbarkeit von Liquidität zu berücksichtigen. Hierfür muss die Bank nachweisen und dokumentieren, dass durch die liquiditätsgewährende Zentralbank oder die ausländische Aufsichtsbehörde in entsprechend ausgeprägten Stressszenarien keine Beschränkungen des freien Liquiditätstransfers in der Finanzgruppe zu erwarten sind. Der Nachweis muss durch die Prüfgesellschaft geprüft werden.