Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 54 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Liquiditätsverordnung
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wenn die Bank auf ihrer Aktiv- oder Passivseite von aussergewöhnlichen Ereignissen betroffen ist, welche die Einhaltung der Anforderungen vorübergehend massiv erschweren. Weil die zusätzliche Liquidität aus den regulatorischen Vorbereitungsanforderungen genau für solche Situationen aufgebaut wurde, dürfen Vorbereitungsanforderungen unter aussergewöhnlichen Umständen unterschritten werden. Ein explizites Ziel der Vorbereitungsanforderungen ist somit, ihre Wirkung als Puffer in Notsituationen entfalten zu können. Dies entspricht einem bewusst eingeplanten Handlungsspielraum, den die Banken bei Bedarf nutzen sollen. Durch den bewussten Verzicht auf die Veröffentlichung der Vorbereitungsanforderungen sind mit der Unterschreitung auch keine negativen Signale am Markt und eine damit verbundene Stigmatisierung zu befürchten.
Absatz 2
Die Banken müssen der FINMA unverzüglich Meldung erstatten, wenn eine Unterschreitung eintritt oder sich eine solche abzeichnet. Eine solche Meldepflicht ergibt sich bereits aus Artikel 29 Absatz 2 FINMAG.
Sollte sich der Kreis der von den Zentralbanken akzeptierten Sicherheiten, die angewendeten Risikowertabschläge, die rechtlichen, operationellen Voraussetzungen oder sonstige Bedingungen der SNB oder einer ausländischen Zentralbank nach Artikel 17x Absatz 2 E-LiqV so ändern, dass Banken die regulatorischen Vorbereitungsanforderungen unterschreiten, kommen die Massnahmen im Fall von Unterschreitungen nach Artikel 17zterE-LiqV erst zur Anwendung, nachdem die dreimonatige Frist gemäss Artikel 17x Absatz 2 E-LiqV verstrichen ist.
Absatz 3
Die Bank muss bei einer Unterschreitung in einem Plan aufzeigen, mit welchen Massnahmen und innert welcher Frist die Vorbereitungsanforderungen wieder erfüllt werden. Es ist zu erwarten, dass etwa eine SIB dabei auf vorbereitete Massnahmen z. B. gemäss ihrem Stabilisierungsplan zurückgreifen kann. In einer solchen Situation werden die FINMA und die Bank in intensivem Austausch stehen und sich um eine Lösung bemühen. Die Bank unterbreitet der FINMA dabei eine Frist, bis wann sie die Anforderungen wieder erfüllen kann. Die FINMA genehmigt die Frist unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Umstände. Dies bedeutet, dass davon auszugehen ist, dass der Bank eine umso längere Frist bis zur Wiedererfüllung der Anforderungen eingeräumt wird, je gravierender die ausserordentlichen Umstände sind. Die Verantwortung zur Erarbeitung des Massnahmenplans liegt – bis zum Ablauf der Frist – alleine in den Händen der Banken. Dies unterscheidet sich von den Verantwortungen im Rahmen der LCR gemäss Artikel 17b Absatz 4 LiqV.
Absatz 4
Falls die Bank innert der Frist die Vorbereitungsanforderungen nicht erfüllt, so kann die FINMA geeignete Massnahmen ergreifen, die im Einzelfall zu bestimmen sind.