Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 54 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Liquiditätsverordnung

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Artikel 17z Anrechenbarkeit von HQLA

Die von der Bank gehaltenen HQLA, die die LCR-Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 1 LiqV übersteigen, sind für die Deckung der Liquiditätsrisiken nach Artikel 17v Absatz 1 E-LiqV anrechenbar. Sie sind im Rahmen der Beurteilung der Vorbereitungsmassnahmen gleichwertig mit deren Anrechnung innerhalb der ersten Verteidigungslinie. Für die Erfüllung der besonderen Vorbereitungsanforderungen berücksichtigen SIBs hingegen Artikel 25e E-LiqV.

Artikel 17zbisErfüllung der Vorbereitungsanforderungen innerhalb einer Fi-

nanzgruppe

Absatz 1

Die Vorbereitungsanforderungen sind entsprechend der Erfüllung der Anforderung an die LCR (Art. 14 Abs. 2 LiqV) und der Anforderung an die NSFR (Art. 17h Abs. 2 LiqV) auf Stufe der Finanzgruppe wie auch auf Stufe des Einzelinstituts bzw. der Einzelinstitute zu erfüllen.

Absatz 2

Falls eine Einheit innerhalb einer Finanzgruppe die Vorbereitungsanforderungen übererfüllt, kann der Überschuss dieser Einheit einer anderen Einheit innerhalb der gleichen Finanzgruppe angerechnet werden. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die entsprechende Überschussliquidität insbesondere auch in Stresssituationen an die entsprechende Einheit transferiert werden kann. Dabei sind bestehende Limiten zu gruppeninternen Finanzierungen und Anforderungen der FINMA zur Bestimmung der Forderungsposition zu berücksichtigen.37 Gemäss Artikel 25d Buchstabe f E-LiqV ist die Bestimmung nach Absatz 2 für SIBs auch für die Erfüllung der besonderen Vorbereitungsanforderungen nach dem 4. Kapitel anwendbar. Eine Überschussliquidität im Sinne von Absatz 2 E-LiqV entsteht dabei dann, wenn die von der SIB für die Erfüllung der besonderen Vorbereitungsanforderungen vorbereiteten Vermögenswerte das regulatorisch notwendige Volumen nach Artikel 25f Absatz 1 Buchstabe a E-LiqV übersteigen.

Artikel 17zter Unterschreitung der Vorbereitungsanforderungen

Absatz 1

Bei den Vorbereitungsanforderungen ist unter ausserordentlichen Umständen eine vorübergehende Unterschreitung zulässig.

Die Vorbereitungsanforderungen erhöhen die Widerstandskraft der Banken. Diese erhöhte Widerstandskraft ist gerade in ausserordentlichen Umständen entscheidend. Solche können z.B. vorliegen, wenn die Banken oder das Finanzsystem als Ganzes ausserordentliche Liquiditätsabflüsse verzeichnen, wenn die Beschaffung von Liquidität aufgrund einer weltweiten Austrocknung der Liquiditätsmärkte beeinträchtigt ist oder

37 Die Bestimmung der Forderungsposition richtet sich nach Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe d ERV und wird (entsprechend den Delegationsnormen nach Art. 119 Abs. 3, Art. 61 Abs. 3 sowie Art. 62 Abs. 7 ERV) auf Stufe FINMA-Verordnung entsprechend dem Basler Mindeststandard näher ausgeführt.