Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 54 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Liquiditätsverordnung

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Artikel 17zquater Nachweis- und Dokumentationspflicht

Absätze 1 und 2

Die Banken entscheiden, welche anrechenbaren Vermögenswerte zur Erfüllung der Vorbereitungsanforderungen verwendet werden. Sie müssen dabei sicherstellen, dass diese Vermögenswerte jederzeit unbelastet, uneingeschränkt verfügbar und gemäss den Bedingungen der Zentralbanken im In- und Ausland vorbereitet sind.

Die Bank muss in der Lage sein, der FINMA sowie der Prüfgesellschaft (nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a FINMAG) jederzeit nachzuweisen, dass die Anforderungen der SNB und der ausländischen Zentralbanken erfüllt sind und ein Liquiditätsbezug in einer Stresssituation damit grundsätzlich möglich ist. Banken haben insbesondere nachzuweisen und zu dokumentieren, dass

• die von der Bank zur Anrechnung vorgeschlagenen Vermögenswerte die Bedingungen der jeweiligen Zentralbanken erfüllen;

• die Vermögenswerte unbelastet und ungebunden, frei verfügbar und nicht in den operativen Betrieb eingebunden sind, keine weiteren Hindernisse für die Verwendung als Sicherheit bei Zentralbanken bestehen sowie, dass die Vermögenswerte jederzeit innert kurzer Frist38 unter die Kontrolle der für die Liquiditätssteuerung der Bank zuständigen Funktionseinheit gebracht werden können bzw. unter deren Kontrolle stehen;39

• die Vermögenswerte innert kurzer Frist rechtsgültig bei der jeweiligen Zentralbank als Sicherheit verwendet werden können;

• die Vermögenswerte nicht gleichzeitig für die Einlieferung bei mehreren Zentralbanken angerechnet werden.

Die Banken haben zudem gemäss SNB-Anweisungen regelmässig an von der SNB durchgeführten Tests betreffend die Verfügbarkeit von Sicherheiten teilzunehmen. Die durchgeführten Tests und Ergebnisse sind entsprechend zu dokumentieren.

Bezüglich der vorbereiteten Vermögenswerte, die von ausländischen Zentralbanken akzeptiert werden, muss ein Bezug von Liquiditätsunterstützung bei der entsprechenden Zentralbank plausibel erscheinen im Sinne, dass der Bank zum Zeitpunkt der Anrechnung keine Gründe bekannt sein dürfen, die einen Bezug von Liquiditätsunterstützung im Ausland unwahrscheinlich machen oder verhindern könnten (vgl. Erläuterung zu Art. 17y E-LiqV).

38 Die FINMA entscheidet im Einzelfall, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.

39 Entsprechend dürfen Vermögenswerte z. B. nicht bereits als Sicherheiten für die Emission von gedeckten Schuldverschreibungen (sog. Covered Bonds) oder Pfandbriefen dienen.