Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 54 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Liquiditätsverordnung

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Gemäss Artikel 25d Buchstabe f E-LiqV ist diese Bestimmung für SIBs auch für die Erfüllung der besonderen Vorbereitungsanforderungen nach dem 4. Kapitel anwendbar. In Analogie zu Artikel 28 Absatz 1 E-LiqV entspricht der dabei anzuwendende Konsolidierungskreis demjenigen gemäss Artikel 19a E-LiqV.

Absatz 3

Dieser Absatz verlangt gemäss Buchstabe a, dass Banken der Kategorie 3 die erforderlichen Informationen mittels eines Formulars (Vorbereitungsnachweis) zwei Mal jährlich spätestens am 60. Kalendertag nach Halbjahres- und Jahresende bei der SNB einreichen. Es ist davon auszugehen, dass für nicht systemrelevante Banken, die primär im Hypothekargeschäft tätig sind, das Volumen vorbereiteter Sicherheiten relativ stabil ist. Die Korrektheit des Vorbereitungsnachweises ist – wie jene des Liquiditäts- und des Finanzierungsnachweises – durch die Prüfgesellschaft jährlich der FINMA zu bestätigen.

Bei SIBs ist eine im Vergleich zu Banken der Kategorie 3 höhere Informationseinreichefrequenz aufgrund der grösseren Gefährdung für die Stabilität des Banken- und Finanzsystems und die zu erwartende höhere Volatilität des Volumens vorbereiteter Vermögenswerte notwendig. Entsprechend fordert Buchstabe b für SIBs eine monatliche Einreichung spätestens am 15. Kalendertag nach Monatsende analog zur LCR-Einreichung. Die Berichterstattung in Bezug auf die besonderen Vorbereitungsanforderungen erfolgt mit analogen Einreichefrequenzen (vgl. Artikel 25d Buchstabe f E-LiqV).

Absatz 4

Absatz 4 berechtigt die FINMA, Form und Inhalt der Erhebungsformulare für den Vorbereitungsnachweis festzulegen. Der Vorbereitungsnachweis beinhaltet eine Darstellung der für die Erfüllung der Vorbereitungsanforderungen von den Zentralbanken akzeptierten Vermögenswerte nach Artikel 17u Absatz 2 E-LiqV sowie des Volumens vorzubereitender Vermögenswerte nach Artikel 17v E-LiqV. Für SIBs enthält der Vorbereitungsnachweis zusätzlich Darstellungen in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 25b E-LiqV.

Absatz 5

Absatz 5 hält fest, dass die FINMA für Banken, die ein bedeutendes Volumen an Vermögenswerten für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei einer ausländischen Zentralbank vorbereitet haben, besondere Meldepflichten festsetzen kann. Hier kann es insbesondere nötig sein, für einzelne Einheiten das Volumen vorzubereitender Vermögenswerte wie auch die bereits vorbereiteten Vermögenswerte separat und den Anforderungen der jeweiligen Zentralbank entsprechend abzubilden.

Absatz 6

In aussergewöhnlichen Situationen (z. B. während einer Krise) kann die FINMA die Frequenz der Einreichung des Vorbereitungsnachweises erhöhen.