Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 54 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Liquiditätsverordnung
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3b. Kapitel Meldung und Erhebung weiterer Daten
Aus gliederungstechnischen Gründen werden die bestehenden Bestimmungen des 3. (quantitative Anforderung für privilegierte Einlagen) und 4. (Beobachtungskennzahlen) Abschnittes des 3. Kapitels der LiqV ins neue 3b. Kapitel (Meldung und Erhebung weiterer Daten) verschoben. Entsprechend handelt es sich hierbei um eine formelle Gliederungsanpassung innerhalb der LiqV ohne inhaltliche Änderung.
3c. Kapitel Aufgaben der Prüfgesellschaft
Aus gliederungstechnischen Gründen wird der bestehende Artikel 18b LiqV innerhalb des 5. Abschnittes (Aufgaben der Prüfgesellschaft) des 3. Kapitels in ein gleich benanntes neues 3c. Kapitel umgegliedert. Entsprechend handelt es sich hierbei um eine formelle Gliederungsanpassung innerhalb der LiqV ohne inhaltliche Änderung.
Artikel 18b Aufgaben der Prüfgesellschaft
Die Prüfpflichten der Prüfgesellschaften werden durch die Anpassung in Artikel 18b Absatz 1 Buchstabe a E-LiqV um die Vorbereitungsanforderungen nach dem 3a. Kapitel und durch die Anpassung in Buchstabe b um die Pflicht zur Prüfung des Vorbereitungsnachweises erweitert. Zudem wird in Absatz 1 Buchstabe a der bisherige Ausdruck «nach dieser Verordnung» mit einer Präzisierung auf die konkreten Bestimmungen innerhalb der LiqV ersetzt.
Artikel 19 Besondere Liquiditäts- und Vorbereitungsanforderungen
Absatz 2
Aus gliederungstechnischen Gründen wird der bisherige Artikel 20 LiqV (Konsolidierungskreis) in einen neuen Artikel 19a LiqV umgegliedert, um den bisherigen Absatz 2 von Artikel 19 LiqV in einen neuen separaten Artikel 20 E-LiqV (Umfang der besonderen Liquiditätsanforderungen) zu verschieben. Entsprechend handelt es sich hierbei um eine formelle Gliederungsanpassung bezüglich des bisherigen Artikels 20 LiqV ohne inhaltliche Änderung.
Im frei gewordenen Absatz 2 wird neu normiert, dass die besonderen Anforderungen für SIBs (zusätzlich zu den bestehenden besonderen Liquiditätsanforderungen) neu auch die besonderen Vorbereitungsanforderungen umfassen. Artikel 19 E-LiqV wird entsprechend in «Besondere Liquiditäts- und Vorbereitungsanforderungen» umbenannt. Absatz 2 legt zudem fest, dass für den Fall, dass die Risiken einer SIB nach dem 3a. Kapitel (vgl. Artikel 17v E-LiqV) ein höheres Volumen an vorzubereitenden Vermögenswerten erfordern sollten, als die besonderen Vorbereitungsanforderungen nach Artikel 25b E-LiqV dies vorgeben, für diese SIB das Volumen an vorzubereitenden Vermögenswerten nach dem 3a. Kapitel massgebend ist.