Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 54 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Liquiditätsverordnung
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Artikel 19a Konsolidierungskreis
Absatz 1
Beim neuen Artikel 19a E-LiqV handelt es sich um den bisherigen Artikel 20 LiqV (Konsolidierungskreis), welcher gemäss der Erläuterung zu Artikel 19 E-LiqV umgegliedert wird. Gleichzeitig mit der Umgliederung wird der Einleitungssatz des bisherigen Artikels 20 LiqV um die Vorbereitungsanforderungen erweitert.
1a. Abschnitt: Besondere Liquiditätsanforderungen: Allgemeine Bestimmungen
Während die bisherigen Artikel 19 LiqV (Besondere Liquiditätsanforderungen) und 20 LiqV (Konsolidierungskreis, neu in Art. 19a E-LiqV umgegliedert) um die besonderen Vorbereitungsanforderungen erweitert werden, beziehen sich die restlichen Artikel des bestehenden 1. Abschnittes des 4. Kapitels der LiqV spezifisch auf die besonderen Liquiditätsanforderungen. Der neue Artikel 20 E-LiqV (Umfang der besonderen Liquiditätsanforderungen), Artikel 20a LiqV (anrechenbare Vermögenswerte) und 20b LiqV (Erfüllung der besonderen Liquiditätsanforderungen) werden somit in den neuen 1a. Abschnitt des 4. Kapitels der LiqV umgegliedert.
Artikel 20 Umfang der besonderen Liquiditätsanforderungen
Der bisherige Artikel 20 LiqV (Konsolidierungskreis) wird in einen neuen Artikel 19a E-LiqV umgegliedert (vgl. auch die Erläuterung zu Artikel 19a E-LiqV). Dadurch kann der Inhalt des bisherigen Artikels 19 Absatz 2 LiqV unverändert im neuen Artikel 20 E-LiqV umgegliedert werden. Entsprechend handelt es sich hierbei um eine formelle Gliederungsanpassung ohne inhaltliche Änderung.
Artikel 20a Absatz 4
Absatz 4
Bisher konnten SIBs Hypothekarforderungen teilweise für die Erfüllung der besonderen Liquiditätsanforderungen anrechnen. Ausgangspunkt war der Liquiditätswert von Hypothekarforderungen, die als Sicherheiten für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei der SNB zugelassen sind. Von diesem Bestand wurden fünf Prozent des Gesamtengagements der jeweiligen Konzernstufe abgezogen, so dass Hypothekarforderungen erst ab diesem Schwellenwert anrechenbar waren. Vom resultierenden Betrag konnten 30 Prozent für die Erfüllung der besonderen Liquiditätsanforderungen angerechnet werden. Dieser Mechanismus bezweckte, bei SIBs Anreize zu setzen, hypothekarische Sicherheiten für Liquiditätsunterstützung durch die SNB vorzubereiten.
Dieser Anreizmechanismus soll – wie in den Eckwerten des Bundesrates festgehalten – beibehalten werden. Damit er eine Anreizwirkung beibehalten kann, die sich über die gesamten Vorbereitungsanforderungen erstreckt, muss er im Zuge der Einführung dieser Anforderungen allerdings angepasst werden. Zunächst sollen – über Hypotheken hinausgehend – sämtliche vorbereiteten Vermögenswerte zur Erfüllung der neuen Anforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken zur Anrechnung kommen. Nicht eingerechnet werden dürfen dabei allfällige Überschüsse an