Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 54 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Liquiditätsverordnung

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HQLA aus den Anforderungen an die LCR nach Artikel 14 Absatz 1 LiqV und den besonderen Liquiditätsanforderungen nach Artikel 20b Absatz 1 Buchstabe a LiqV, die zur Erfüllung der Vorbereitungsanforderungen herangezogen wurden. Vom Liquiditätswert dieser Berechnung wird die Höhe der im Rahmen der Vorbereitungsanforderungen nach Artikel 25b E-LiqV vorzubereitenden Vermögenswerte abgezogen, um die Höhe der Übererfüllung der Vorbereitungsanforderungen zu bestimmen. Von einem allfällig resultierenden Überschuss-Betrag können wie bis anhin 30 Prozent für die Erfüllung der besonderen Liquiditätsanforderungen angerechnet werden.

Der bisherige Buchstabe b bezüglich der Präzisierung, dass von den Hypothekarforderungen Wertabschläge abzuziehen sind, ist künftig nicht mehr notwendig, weil in der angepassten Bestimmung mit dem Betrag, «der einer Bank von einer Zentralbank aufgrund der vorbereiteten Vermögenswerte gewährt werden kann», vom Liquiditätswert ausgegangen wird. Der Liquiditätswert der vorbereiteten Vermögenswerte entspricht somit dem Betrag an Liquidität, der von einer Zentralbank an eine bestimmte Bank im Rahmen von Liquiditätsunterstützung gewährt wird, wenn die Bank entsprechende Vermögenswerte gemäss den Bedingungen der Zentralbank als Sicherheiten stellt. Für marktgängige Vermögenswerte ist dies üblicherweise der nach den Bedingungen der jeweiligen Zentralbank bestimmte Marktwert und für Kreditforderungen der Nominalwert jeweils reduziert um Wertabschläge der jeweiligen Zentralbank. Die detaillierten Bestimmungen in Bezug auf die SNB sind aktuell den ELF-Bedingungen zu entnehmen.40 Für vorbereitete Vermögenswerte in Bezug auf ausländische Zentralbanken entspricht der Liquiditätswert dem Betrag an Liquidität, der von dieser Zentralbank erwartungsgemäss gewährt würde, sofern von ihr keine detaillierten Angaben verfügbar sind. Allfällige der Berechnung zugrundeliegenden Annahmen sind von der Bank zu begründen und zu dokumentieren.

Artikel 20b

Es wird lediglich der Einleitungssatz geändert, weil der ursprüngliche allgemeine Verweis auf das 4. Kapitel nach der Einführung von Vorbereitungsanforderungen zu weit gefasst wäre.

2. Abschnitt: Besondere Liquiditätsanforderungen: Grundanforderungen

Der Name des bisherigen 2. Abschnittes des 4. Kapitels der LiqV wird um die Ergänzung «Besondere Liquiditätsanforderungen» präzisiert. Somit handelt es sich hierbei um eine formelle Anpassung ohne inhaltliche Änderung.

2a. Abschnitt: Besondere Liquiditätsanforderungen: Institutsspezifische Zu-

satzanforderungen

Der Name des bisherigen 2a. Abschnittes des 4. Kapitels der LiqV wird um die Ergänzung «Besondere Liquiditätsanforderungen» präzisiert. Somit handelt es sich hierbei um eine formelle Anpassung ohne inhaltliche Änderung.

40 Schweizerische Nationalbank, Erweiterte Liquiditätsfazilität (ELF), abrufbar unter: https://www.snb.ch/de/thesnb/mandates-goals/financial-stability/extended-liquidity-facility.