Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 54 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Liquiditätsverordnung
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2b. Abschnitt: Besondere Vorbereitungsanforderungen
In der für alle Banken geltenden Struktur der LiqV sind die Liquiditätsanforderungen der ersten und die Vorbereitungsanforderungen der zweiten Verteidigungslinie getrennt im 3. und 3a. Kapitel gegliedert. In Analogie zu dieser Struktur werden die besonderen Liquiditäts- und Vorbereitungsanforderungen für SIBs in separate Abschnitte des 4. Kapitels strukturiert. Die Bestimmungen in Bezug auf die besonderen Vorbereitungsanforderungen werden dabei im neuen 2b. Abschnitt verankert.
Artikel 25b Abzudeckende Risiken
Dieser Artikel hält fest, dass SIBs ausreichende Vermögenswerte basierend auf einem Szenario vorbereiten müssen, das über jenes der LCR (3. Kapitel) und des 1. bis 2a. Abschnittes der besonderen Bestimmungen des 4. Kapitels hinausgeht. Damit wird die Liquiditätsvorsorge der SIBs weiter gestärkt. Die Bestimmungen des bestehenden 3. und 4. Kapitels gelten sinngemäss auch bei der Berechnung der Vorbereitungsanforderungen. Zum Beispiel ist der Artikel 15e LiqV betreffend Glattstellung auch bei der Bestimmung der besonderen Vorbereitungsforderungen zu berücksichtigen. Durch die vorbereiteten Vermögenswerte können in einer Bankenkrise – über die aufgrund der ersten Verteidigungslinie zu haltende Liquidität hinausgehend – höhere Abflüsse gedeckt werden, und es steht gegebenenfalls mehr Zeit zur Erarbeitung tragfähiger Lösungen zur Verfügung, die ohne staatliche Unterstützung umgesetzt werden können.
SIBs müssen ein Mindestvolumen an Vermögenswerten vorbereiten, um im erwähnten Krisenszenario einen zusätzlichen Liquiditätsbedarf aus Mittelabflüssen aufgrund von Risiken zu decken, die über die erste Verteidigungslinie hinausgehen. In den Buchstaben a bis e werden die verschärften Annahmen dieses Krisenszenarios zur Ermittlung des Mindestvolumens an vorzubereitenden Vermögenswerten erläutert. Diese Annahmen orientieren sich an den Erfahrungen aus der Krise der Credit Suisse und der US-Regionalbanken – insbesondere an Risiken, die aus der Passivseite der Bilanz resultieren – ohne diese Krisenszenarien eins-zu-eins in der Liquiditätsregulierung abbilden zu wollen. Dies insbesondere deshalb, weil künftige Krisen anders verlaufen können und beispielhaft auch die Krisenverwerfungen in den USA vom März 2023 gezeigt haben, dass über die Krise der Credit Suisse hinausgehend weitere Abflussrisiken bestehen.
Buchstabe a
Die Krise der Credit Suisse und in den USA von 2023 zeigte auf, dass sich in einer Krisensituation das Abzugsverhalten von Privatkundinnen und Privatkunden sowie Kleinunternehmen – unter anderem aufgrund voranschreitender Digitalisierung – nicht materiell von jenem von Nicht-Finanzinstituten (z. B. Firmenkunden) unterscheiden muss. Die für die zweite Verteidigungslinie zu unterstellenden Abzugsraten sind dem Anhang 9 Ziffer 1 E-LiqV zu entnehmen.
Buchstabe b