Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 54 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Änderung der Liquiditätsverordnung

_____________________________________________________________________________________________________________

In einem Krisenszenario, in dem auf die zweite Verteidigungslinie zurückgegriffen werden muss, weisen operative Einlagen von Geschäfts- und Grosskunden keine geringere Abzugswahrscheinlichkeit auf als nicht-operative Einlagen (vgl. Abflussraten im Anhang 9 Ziffer 2 E-LiqV). Es wird hier folglich berücksichtigt, dass Firmenkunden bei einem Vertrauensverlust ihre Guthaben bei Banken unabhängig vom Verwendungszweck des Kontos aufgrund kürzerer Valutafristen und Mehrbankbeziehungen in einer Krise wesentlich reduzieren können.

Buchstabe c

Die Vorbereitungsanforderungen für SIBs basieren konzeptionell auf der Annahme, dass es ein höheres Abzugsverhalten nach Kalendertag 30 gibt, als dies in den bisherigen besonderen Anforderungen des 4. Kapitels unterstellt wird. Neu wird deshalb von einer langsameren Rückkehr des Marktvertrauens nach erfolgtem Bail-in ausgegangen.41 Während sich nach dem bisherigen 4. Kapitel Abflüsse nach einem durchgeführten Bail-in für Positionen mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von 31 bis 60 Kalendertagen auf 50 Prozent und für Positionen mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von 61 bis 90 Kalendertagen auf 25 Prozent der entsprechenden LCR-Abflussraten reduzieren, wird für die Bestimmung der besonderen Vorbereitungsanforderungen für Positionen mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von 31 bis 60 Kalendertagen von einer Reduktion auf 75 Prozent und für Positionen mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von 61 bis 90 Kalendertagen auf 56 Prozent der entsprechenden LCR-Abflussraten ausgegangen (vgl. Abflussraten im Anhang 9 Ziffer 3 E-LiqV).

Buchstabe d

Da eine Bank verfallende Kredite aus Gründen des Signallings und zur Aufrechterhaltung des Geschäftsmodells – wie auch die Erfahrungen der Krise der Credit Suisse gezeigt haben – erneuert, werden die Zuflussraten für die besonderen Vorbereitungsanforderungen von SIBs entsprechend gesenkt. Gegenüber Artikel 22 LiqV wird von einem Zufluss von 0 statt 25 Prozent für innert 30 Kalendertagen fällige Forderungen gegenüber Privatkundinnen und Privatkunden, Kleinunternehmen, Nicht-Finanzinstituten und anderen juristischen Personen ausgegangen (vgl. Zuflussrate im Anhang 10 Ziffer 1 E-LiqV). Dies ist auch notwendig, damit diese Kredite zum Teil als Sicherheiten für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken in Betracht gezogen werden können. Andernfalls müsste angenommen werden, dass der mögliche Liquiditätsbezug aus vorbereiteten Vermögenswerten im Szenariohorizont sinkt.

Buchstabe e

Ebenfalls aus Gründen des Signallings und zur Aufrechterhaltung des Geschäftsmodells zeigte die Krise der Credit Suisse, dass Banken, die sich in einer Krise befinden, Einlagen bei anderen Finanzinstituten und unbesicherte Ausleihungen an andere Fi-

41 Die besonderen Anforderungen des 4. Kapitels beruhen auf dem Konzeptszenario, dass sich die Situation der betroffenen Bank, nach Feststellung des Point of non-viability (PONV) durch die FINMA am 30. Tag des Stressszenarios und unmittelbar anschliessendem Bail-in, allmählich stabilisiert: Vgl. Erläuterungen zur Änderung der LiqV vom 3. Juni 2022, Seite 13, AS 2022 359.